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   OLG Düsseldorf, 11.10.1995 - 9 U 51/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1996, 211
  • MDR 1996, 477



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OLG Schleswig, 10.10.2001 - 2 W 53/01  

    Wohnungseigentum

    Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Düsseldorf im Urteil vom 11. Oktober 1995 - Az.: 9 U 51/95 -Spielstraße - (NJW-RR 1996, 211) an, das ausgeführt hat:.

    Das Landgericht hat insbesondere zu Recht die Grundsätze entsprechend (d. h. soweit diese Grundsätze mit den Besonderheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft - insbesondere mit § 14 Nr. 1 WEG - vereinbar sind) angewandt, die das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 11. Oktober 1995 (NJW-RR 1996, 211) entwickelt hat.

  • OLG Celle, 20.12.2000 - 9 W 122/00  

    Arrest und einstweilige Verfügung

    Denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes kommt nur in Betracht, wenn der Verstoß schuldhaft erfolgt ist (vgl. BVerfGE 84, 87; BGH JR 1991, 69; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.2001 - 9 U 68/01  

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gem. § 927

    Hinzu kommt, was die Aufhebungskläger ebenfalls übersehen, dass ein wegen Verstoßes gegen eine Unterlassungsverpflichtung verhängtes Ordnungsgeld nicht lediglich der Sicherung des Unterlassungsanspruches dient, sondern auch strafrechtliche Elemente enthält (vgl. Senat in MDR 1996, 477; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 890, 5 m.N.).
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  • VG Koblenz, 07.02.2006 - 6 K 860/05  

    Wendehammer: Kinder dürfen diesen als Spielplatz nutzen

    Auch geräuschfreie Mittagspausen können unter den heute gegebenen Lebensumständen mit zeitlich nicht mehr fest gegeneinander abgegrenzten Arbeits- und Ruhezeiten nicht gefordert werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 1995 - 9 U 51/95 - NJW-RR 1996, 211).
  • LG Bonn, 11.05.2006 - 6 T 110/06  

    Rechtsschutzinteresse, Ordnungsmittel, einstweilige Verfügung, einstweilige

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 25.10.1966 entschieden (NJW 1967, 195 ff.) und mit seiner Entscheidung vom 23.04.1991 (NJW 1991, 3139) nochmals bekräftigt, dass die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel einen repressiven strafähnlichen Charakter haben, deren Verhängung eine Schuld im strafrechtlichen Sinne (§ 19 StGB) erfordere (vgl. auch Zöller-Stöber, a.a.O., § 890 Rn. 5; MüKo-Schilken, ZPO, 2. Aufl., § 890 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 15; BVerfG NJW 1981, 2457; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211; OLG Düsseldorf WM 2002, 246; BayObLG WM 1989, 353; OLG Hamm MDR 1978, 585).
  • AG Hamburg-Altona, 18.12.2001 - 316 C 510/01  

    Unterlassung von Kinderlärm in Mehrfamilienhaus

    Aus einem etwaigen Unterlassungstitel gegen die Beklagte zu 3) könnte auch gegen die gesetzlichen Vertreter, die Beklagten zu 1) und 2), nicht vollstreckt werden, weil Ordnungsmittel bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein dem Minderjährigen erteiltes Unterlassungsgebot nur gegen den Minderjährigen selbst und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter verhängt werden können (vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 211 f. m.w.N.).
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