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   OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - I-3 Wx 198/11   

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https://dejure.org/2012,3047
OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - I-3 Wx 198/11 (https://dejure.org/2012,3047)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2012 - I-3 Wx 198/11 (https://dejure.org/2012,3047)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - I-3 Wx 198/11 (https://dejure.org/2012,3047)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2247; BGB § 2265
    Keine wechselseitige Verfügung in gemeinschaftlichem Testament ohne gegenseitige innere Abhängigkeit der einzelnen Verfügungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einziehung eines Erbscheins eines Alleinerben bei wirksamer Errichtung eines gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testaments durch einen Analphabeten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Nur ein unrichtiger Erbschein darf vom Gericht eingezogen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1587
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 19.05.2010 - 31 Wx 38/10

    Gemeinschaftliches Testament: Umdeutung in ein Einzeltestament bei Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 3 Wx 198/11
    Die Verfügung der Erblasserin vom 15. Februar 1999 hat nämlich entweder auch bei Unwirksamkeit der Verfügungen ihres Ehemannes Bestand (§ 2270 Abs. 1 BGB; vgl. Zimmer Anm. zu OLG München, Beschluss vom 19.5. 2010 - 31 Wx 38/10 in ZEV 2010, 472 f.) oder das Testament ist in diesem Fall als gemeinschaftliches gescheitert , dann aber gemäß § 140 BGB in ein Einzeltestament der Erblasserin umzudeuten (vgl. OLG München, a. a. O., 471; s. a. MüKo-BGB-Busche § 140 Rdz. 26).
  • OLG Düsseldorf, 14.09.2007 - 3 Wx 131/07

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegatten-Testaments bei gegenseitiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 3 Wx 198/11
    Wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (Senat, FamRZ 2008, 307; BayObLG FG-Prax 2005, 164; OLG Hamm, FamRZ 2004, 662; Palandt-Weidlich, BGB 70. Auflage 2011, § 2270 Rdz. 1).
  • OLG Hamm, 15.07.2003 - 15 W 178/03

    Wechselbezüglichkeit der Ersatzerbenberufung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 3 Wx 198/11
    Wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (Senat, FamRZ 2008, 307; BayObLG FG-Prax 2005, 164; OLG Hamm, FamRZ 2004, 662; Palandt-Weidlich, BGB 70. Auflage 2011, § 2270 Rdz. 1).
  • BayObLG, 17.03.2005 - 1Z BR 106/04

    Wechselbezüglichkeit von Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.01.2012 - 3 Wx 198/11
    Wechselbezüglich sind diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, bei denen also aus dem Zusammenhang des Motivs heraus eine innere Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verfügungen derart besteht, dass die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (Senat, FamRZ 2008, 307; BayObLG FG-Prax 2005, 164; OLG Hamm, FamRZ 2004, 662; Palandt-Weidlich, BGB 70. Auflage 2011, § 2270 Rdz. 1).
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