Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.12.2007 - VII-Verg 48/07   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Verträge zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Pharmaunternehmen unterliegen dem Vergaberecht




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Wird zitiert von ... (41)  

  • VK Bund, 21.12.2009 - VK 1-212/09  
    § 106a Abs. 1 Nr. 2 GWB stellt beide Tatbestandsmerkmale ­ überwiegende Finanzierung und überwiegende Aufsicht ­ gleichwertig nebeneinander, ein Rangverhältnis, welchem Kriterium etwa wegen eines etwaigen Schwerpunkts ggf. der Vorzug gegeben ist, ist weder dieser noch anderen Regelungen zu entnehmen (vgl. zur insoweit inhaltlich vergleichbaren Vorgängerregelung des § 18 VgV OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

    Der ASt steht damit gemäß § 35 ZPO analog das Wahlrecht zu, sich für eine der beiden zuständigen Vergabekammern ­ ... oder des Bundes ­ zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO.), dieses Wahlrecht hat die ASt durch die Stellung ihres Nachprüfungsantrags zugunsten der Vergabekammern des Bundes ausgeübt.

    Abgesehen hiervon kann der ,,Bedarf" der Ag vorliegend darin gesehen werden, dass sie Hilfsmittel zur ... deshalb beschafft, um ihrer Sachleistungsverpflichtung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB V gegenüber ihren Mitgliedern nachkommen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

    Hilfsmitteln für die ... an ihre Versicherten beauftragt und den betreffenden Auftragnehmer für die Lieferung bezahlt (vgl. zu sog. ,,Streckengeschäften" OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO.; 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 23. Januar 2009, VK 3-194/08).

    Dabei dient die Richtline 2004/18/EG gerade auch der Sicherstellung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Binnenmarktes, wie sich aus ihren Ermächtigungsgrundlagen ergibt (vgl. zum Ganzen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

  • VK Bund, 18.12.2009 - VK 1-218/09  
    § 106a Abs. 1 Nr. 2 GWB stellt beide Tatbestandsmerkmale ­ überwiegende Finanzierung und überwiegende Aufsicht ­ gleichwertig nebeneinander, ein Rangverhältnis, welchem Kriterium etwa wegen eines etwaigen Schwerpunkts ggf. der Vorzug gegeben ist, ist weder dieser noch anderen Regelungen zu entnehmen (vgl. zur insoweit inhaltlich vergleichbaren Vorgängerregelung des § 18 VgV OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

    Der ASt steht damit bei paralleler Zuständigkeit zweier Vergabekammern gemäß § 35 ZPO analog das Wahlrecht zu, sich für eine der beiden zuständigen Vergabekammern ­ ... oder des Bundes ­ zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO.).

    Abgesehen hiervon kann der ,,Bedarf" der Ag vorliegend darin gesehen werden, dass sie Hilfsmittel ... deshalb beschaffen, um ihrer Sachleistungsverpflichtung i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB V gegenüber ihren Mitgliedern nachkommen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

    Unerheblich ist es darüber hinaus ebenfalls, wer die Ware an wen liefert und aushändigt (hier: die Vertragspartner der Ag an die Versicherten der Ag) ­ maßgeblich ist allein, dass die Ag im Wege der abzuschließenden Rahmenvereinbarung die Auftragnehmer mit der Lieferung von Hilfsmitteln ... an ihre Versicherten beauftragen und den betreffenden Auftragnehmer für die Lieferung bezahlen (vgl. zu sog. ,,Streckengeschäften" OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO.; 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 23. Januar 2009, VK 3-194/08).

    Dabei dient die Richtline 2004/18/EG gerade auch der Sicherstellung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Binnenmarktes, wie sich aus ihren Ermächtigungsgrundlagen ergibt (vgl. zum Ganzen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

  • VK Bund, 18.12.2009 - VK 1-209/09  
    eines etwaigen Schwerpunkts gegebenenfalls der Vorzug gegeben ist, ist weder dieser noch anderen Regelungen zu entnehmen (vgl. zur insoweit inhaltlich vergleichbaren Vorgängerregelung des § 18 VgV OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

    Dem Antragssteller steht damit bei paralleler Zuständigkeit zweier Vergabekammern gemäß § 35 ZPO analog das Wahlrecht zu, sich für eine der zuständigen Vergabekammern zu entscheiden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O.).

    Abgesehen hiervon kann der ,,Bedarf" der Ag vorliegend darin gesehen werden, dass sie ...hilfen deshalb beschaffen, um ihrer Sachleistungsverpflichtung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB V gegenüber ihren Mitgliedern nachkommen zu können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

    Unerheblich ist es darüber hinaus ebenfalls, wer die Ware an wen liefert und aushändigt (hier: die Vertragspartner der Ag an die Versicherten der Ag) ­ maßgeblich ist allein, dass die Ag im Wege der abzuschließenden Rahmenvereinbarung die Auftragnehmer mit der Lieferung von ...hilfen an ihre Versicherten beauftragen und den betreffenden Auftragnehmer für die Lieferung bezahlen (vgl. zu sog. ,,Streckengeschäften": OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07; 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 23. Januar 2009, VK 3-194/08).

    Dabei dient die Richtline 2004/18/EG gerade auch der Sicherstellung der Waren- und Dienstleistungsfreiheit innerhalb des Binnenmarktes, wie sich aus ihren Ermächtigungsgrundlagen ergibt (vgl. zum Ganzen: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2007, VII-Verg 48/07).

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