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   OLG Düsseldorf, 23.11.1987 - 5 Ss (OWi) 382/87 - 281 /87 I   

Kurzfassungen/Presse




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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03  

    Bußgeldhauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Verhandlung ohne die

    Mit der Vorlage der Akten an das Amtsgericht stellt die Staatsanwaltschaft die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, zur gerichtlichen Aburteilung und übernimmt damit die eigenständige Vertretung und Verantwortung für die Beschuldigung im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist, das öffentliche Interesse zu vertreten (OLG Karlsruhe, VRS 44, 64 ff; OLG Düsseldorf, VRS 74, 208 ff; Göhler, aaO, Rdn. 2 zu § 75).

    Die Staatsanwaltschaft muss deshalb - jedenfalls dann, wenn sie bei der Aktenübersendung nicht ausdrücklich auf Terminsnachricht verzichtet hat - grundsätzlich von dem anberaumten Termin zur Hauptverhandlung benachrichtigt werden (OLG Karlsruhe, VRS 44, 64, 66; OLG Düsseldorf, VRS 74, 208, 209; Göhler, aaO, Rdn. 5 zu § 75; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Auflage, Rdn. 2 zu § 75, KK-Senge, OWiG, 2. Auflage, Rdn. 6 zu § 75).

    Ob hierin ein absoluter Aufhebungsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu sehen ist (so OLG Karlsruhe, VRS 44, 64, 66; Rebmann/Roth/Herrmann, aaO, Rdn. 3a zu § 75; KK-Senge, aaO, Rdn. 6 zu § 75), kann dahingestellt bleiben (so auch OLG Düsseldorf, VRS 74, 208, 209; OLG Stuttgart, Die Justiz 1975, 317).

  • KG, 16.03.2005 - 2 Ss 47/05  

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Rüge der Durchführung der

    Mit der Vorlage der Akten an das Amtsgericht stellt die Staatsanwaltschaft die Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, zur gerichtlichen Aburteilung und übernimmt damit die eigenständige Vertretung und Verantwortung für die Beschuldigung im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem es Aufgabe der Amtsanwaltschaft ist, das öffentlichen Interesse zu vertreten (OLG Karlsruhe VRS 44, 64 ff.; OLG Düsseldorf VRS 74, 208 ff.; Göhler a.a.O. § 75 Rdnr. 2).
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