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   OLG Düsseldorf, 24.05.2012 - III-1 RVs 6/12   

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Wird zitiert von ...  

  • OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12  
    Die diesbezüglichen Angaben, die § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO für den Strafbefehl vorschreibt, waren beim Übergang vom Haupt- ins Strafbefehlsverfahren nicht etwa entbehrlich, denn der nach § 408a StPO ergangene Strafbefehl unterscheidet sich nicht von einem ohne vorhergehenden Eröffnungsbeschluss erlassenen ("normalen") Strafbefehl und nimmt auf das vorangegangene Verfahren keinen Bezug (KK-Fischer, StPO, 6. Auflage [2008], § 408a Rdnr. 14; vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 [III-1 RVs 6/12]).

    Insoweit hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 24. Mai 2012 (III-1 RVs 6/12) noch vertretenen Ansicht nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht mehr fest.

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