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   OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - II-5 WF 6/11   

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https://dejure.org/2011,22709
OLG Düsseldorf, 28.03.2011 - II-5 WF 6/11 (https://dejure.org/2011,22709)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2011 - II-5 WF 6/11 (https://dejure.org/2011,22709)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. März 2011 - II-5 WF 6/11 (https://dejure.org/2011,22709)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung des Gegenstandswertes eines Sorgerechtsverfahren bei späterer Einbeziehung mehrerer Kinder in den Antrag eines Elternteils auf Übertragung der elterlichen Sorge; Grundsätze zur Berechnung des Gegenstandswerts eines Sorgerechtsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamGKG § 45 Abs. 1; BGB § 1671
    Gegenstandswert eines Sorgerechtsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14

    Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls: Kriterien für die Heraufsetzung des

    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    Im Übrigen findet sich in einschlägigen Entscheidungen vielfach ein Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (bzw. auch nur eines Beteiligten), die Anlass zur Zurückhaltung bei der Frage einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus geben würden (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 5]; OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 10]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris LS 2 und Rz. 8: Herab setzung des Regelwertes in einer Umgangssache u.a. aufgrund wirtschaftlich beengter Verhältnisse beider Beteiligter, die jeweils staatliche Transferleistungen bezogen haben]).

    (cc) Bei einer Durchsicht von (obergerichtlichen) Entscheidungen in Kindschaftssachen zu einer Heraufsetzung des Regelwerts zeigt sich, dass überwiegend Werte zwischen 4.000 EUR und 5.000 EUR für angemessen erachtet werden; eine Verdoppelung des Verfahrenswerts wurde für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 4, 7, 10: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache auf 5.000 EUR; die begehrte Erhöhung auf 10.000 EUR "erscheint in Relation zum relativen Festwert ... nicht angezeigt"]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Sorgerechtssache auf 4.000 EUR; Verdoppelung "nicht gerechtfertigt"]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 9: Sorgerechtssache; Erhöhung des Regelwertes auf 5.000 EUR]).

  • OLG Frankfurt, 17.05.2021 - 6 WF 58/21

    Wert eines Umgangsverfahrens Vom Regelfall abweichende Werterhöhung Anordnung

    Denn Umstände, die eine Erhöhung des Regelwerts indizieren, sind wiederum mit Umständen, die gegen eine Erhöhung des Werts sprechen, in Relation zu setzen (KG FamRZ 2013, 723; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011 13885).
  • KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12

    Kindschaftssache: Heraufsetzung des Verfahrenswertes

    b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat.
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