Rechtsprechung
| OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
GG Art. 21 Abs. 2; BGB § 242
Kündigung; Girokonto; rechtsextreme Partei - rws-verlag.de
Unwirksamkeit der Kündigung von NPD-Girokonto
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Girovertrag - ordentliche Kündigung wegen politischer Betätigung des Kunden - unzulässige Rechtsausübung - verfassungsfeindliche Zielrichtung politischer Partei
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Unwirksamkeit der Kündigung von NPD-Girokonto
Kurzfassungen/Presse (4)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Kontokündigung gegen eine politische Partei
- zbb-online.com (Leitsatz)
GG Art. 21 Abs. 2, 5; BGB §§ 242, 627; AGB-Bk Nr. 19; ZPO §§ 256, 257, 258, 259
Unwirksamkeit der Kündigung von NPD-Girokonto - jurawelt.com (Pressemitteilung)
Urteil zu NPD-Konten rechtskräftig
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Unwirksame ordentliche Kündigung von Girokonten der NPD
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Unwirksamkeit der Kündigung von NPD-Girokonto
Verfahrensgang
- LG Leipzig - 8 O 2437/01
- OLG Dresden, 15.11.2001 - 7 U 1956/01
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 757
- NJW 2003, 1688 (Ls.)
- ZIP 2001, 2169
- WM 2002, 486
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12
Das ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken
- BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01
Bankenrecht - Sparkassen sind an die Grundrechte gebunden
Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. - VG Darmstadt, 30.08.2011 - 5 K 1554/09
Sparkasse; Versagung einer Kontoeröffnung
Da die Klägerin im Fall der begehrten Kontoeröffnung kein Vertrauen in den Fortbestand eines bereits bestehenden Kontos genießt, lässt sich die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Kontenkündigungen unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG (BGH, U. v. 11.03.2009 - XI ZR 403/01 - BKR 2003, 346; OLG Dresden, U. v. 15.11.2001 - 7 U 1956/01 - NJW 2002, 757; OLG München, U. v. 05.05.1995 - 14 U 875/94 - NJW-RR 1996, 370) insoweit erst Recht auf die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf Konteneröffnung übertragen.Für den Fall der Kündigung ist vielmehr allein eine äußerst negative Berichterstattung über den Kontoinhaber in der Presse ausreichend, sofern er diese wegen seines eigenen unseriösen oder dubiosen, nicht notwendigerweise strafbaren Geschäftsgebarens veranlasst hat und sofern die kritisierten Geschäfte über das Konto abgewickelt werden (OLG Dresden, U. v. 15.11.2001 - 7 U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759); OLG München, U. v. 05.05.1995 - 14 U 875/94 - NJW-RR 1996, 370).
Es entsteht für den Verbraucher der Eindruck die jeweilige Bank wirke an den dubiosen Geschäftsmodellen mit und verdiene auch noch daran (vgl. dazu OLG München, U. v. 05.05.1995 - 14 U 875/94 - NJW-RR 1996, 370; OLG Dresden, U. v. 15.11.2001 - 7 U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759); VG Frankfurt, U. v. 16.12.2010 - 1 K 1711/10.F).
Insoweit besteht ein deutlicher Unterschied zur Führung eines Kontos einer politischen Partei, sowohl in tatsächlicher als auch - im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 GG - in rechtlicher Hinsicht (OLG Dresden, U. v. 15.11.2001 - 7 U 1956/01 - NJW 2002, 757 (759).
- OVG Niedersachsen, 15.06.2010 - 10 ME 77/10
Rechtsanwälte - Verpflichtung einer Sparkasse zur Eröffnung eines Girokontos
Der Senat erachtet es als einen solchen sachgerechten Grund, der eine - unterstellte -Ungleichbehandlung des Antragstellers rechtfertigt, wenn mit der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem Antragsteller eine erhebliche und nachhaltige Rufschädigung (Imageschaden) zu Lasten der Antragsgegnerin aufgrund von Veröffentlichungen in verschiedenen Medien zu befürchten ist (vgl. für die Annahme eines Imageschadens als sachlichen Grund, der die Kündigung eines Girovertrages rechtfertigen kann: OLG Dresden, Urteil vom 15. November 2001 - 7 U 1956/01 -, NJW 2002, 757). - OLG Bremen, 09.12.2011 - 2 U 20/11
Berechtigung eines Kreditinstituts zur Kündigung eines Girovertrages mit einem …
In der Sache hält sie insbesondere unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Dresden (Urt. v. 15.11.2001, 7 U 1956/01, NJW 2002, 757) an ihrer Auffassung fest, der Beklagten als privater Bank stehe keine unbeschränkte Kündigungsbefugnis zu.Die Auffassung des OLG Dresden im Urteil vom 15.11.2001 (Az.: 7 U 1956/01, NJW 2002, 757), ein Kreditinstitut sei vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung verpflichtet, eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, innerhalb derer alle für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und zu würdigen seien, eine ordentliche Kündigung durch ein Kreditinstitut unterscheide sich insoweit nur graduell von den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung, teilt der Senat nicht.
- OLG Saarbrücken, 03.07.2008 - 8 U 39/08
Unwirksamkeit der Kündigung eines Girovertrages wegen Quasi-Monopolstellung einer …
2. Ordentliche Kündigungen von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere auch von solchen zwischen Bank und Bankkunden, also auch den hier vorliegenden Girokontoverhältnissen, unterliegen allerdings den allgemeinen gesetzlichen Schranken der §§ 138, 226, 242 BGB (vgl. dazu OLG Dresden BKR 2002, 131, 134 = NJW 2002, 757 ff.; Boemke NJW 2001, 43, 44). - OLG Celle, 25.09.2002 - 3 U 67/02
Bank- und Börsengeschäfte
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Dresden (NJW 2002, 757) einer Klage auf Fortsetzung der Vertragsbeziehung stattgegeben. - OLG Jena, 30.06.2011 - 5 W 593/10
Streitwert für Aufhebung einer Kontosperrung
Die nach Kenntnis des Senates zum Streitwert bei Kontosperrungen bislang ergangene Rechtsprechung schwankt sehr stark (das OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2008, 31 W 38/08, hat den Streitwert ohne nähere Begründung auf 10.000,- EUR festgesetzt, das OLG Dresden, Beschluss vom 15.11.2001, 7 U 1956/01 - Konto einer politischen Partei - hat den Streitwert ebenfalls ohne nähere Begründung auf "unter 60.000,- DM" für die Partei, auf "über 60.000,- DM" für die Bank festgesetzt - zitiert jeweils nach juris).
