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OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 7 § 11; FGG § 36 § 43
Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei dauerhafter Unterbringung eines Minderjährigen in einem Kinderheim - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Plauen - 53 F 300/00
- OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
Papierfundstellen
- Rpfleger 2001, 129
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BayObLG, 18.04.1997 - 1Z AR 31/97
Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts im Sorgerechtsverfahren …
- OLG Köln, 30.10.1995 - 16 Wx 186/95
Wohnsitz und Gerichtstand eines Pflegekindes
Auszug aus OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
Dies setzt, wie die Begründung eines neuen Wohnsitzes allgemein, voraus, dass das Kind sich an dem neuen Ort niederlässt, also dort seinen tatsächlichen Aufenthalt nimmt (§ 7 Abs. 1 BGB) und dass der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Wille des Sorgeberechtigten dahin geht, diesen Ort zum bleibenden (ständigen) Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Lebensverhältnisse des Kindes zu machen (…BayObLG, a.a.O.; sowie FamRZ 1994, 1130; ebenso: OLG Zweibrücken, DAVorm 1983, Sp. 861; OLG Köln, FamRZ 1996, 859;… Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 7 BGB RNr. 6, 7). - BayObLG, 15.10.1993 - 1Z AR 34/93
Kind; Mutter; Pflegeeltern; Wohnsitz; Umzug; Gerichtliche Zuständigkeit; Adoption
Auszug aus OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
Dies setzt, wie die Begründung eines neuen Wohnsitzes allgemein, voraus, dass das Kind sich an dem neuen Ort niederlässt, also dort seinen tatsächlichen Aufenthalt nimmt (§ 7 Abs. 1 BGB) und dass der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Wille des Sorgeberechtigten dahin geht, diesen Ort zum bleibenden (ständigen) Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Lebensverhältnisse des Kindes zu machen (…BayObLG, a.a.O.; sowie FamRZ 1994, 1130; ebenso: OLG Zweibrücken, DAVorm 1983, Sp. 861; OLG Köln, FamRZ 1996, 859;… Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 7 BGB RNr. 6, 7).