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   OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00   

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https://dejure.org/2000,17406
OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00 (https://dejure.org/2000,17406)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.10.2000 - 10 ARf 29/00 (https://dejure.org/2000,17406)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. Oktober 2000 - 10 ARf 29/00 (https://dejure.org/2000,17406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 7 § 11; FGG § 36 § 43
    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei dauerhafter Unterbringung eines Minderjährigen in einem Kinderheim

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Plauen - 53 F 300/00
  • OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2001, 129
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 18.04.1997 - 1Z AR 31/97

    Bestimmung des örtlich zuständigen Vormundschaftsgerichts im Sorgerechtsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
    Der personensorgeberechtigte Elternteil kann jedoch für das Kind einen gewillkürten Wohnsitz (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) an einem anderen Ort begründen (BayObLG, FamRZ 1999, 100).
  • OLG Köln, 30.10.1995 - 16 Wx 186/95

    Wohnsitz und Gerichtstand eines Pflegekindes

    Auszug aus OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
    Dies setzt, wie die Begründung eines neuen Wohnsitzes allgemein, voraus, dass das Kind sich an dem neuen Ort niederlässt, also dort seinen tatsächlichen Aufenthalt nimmt (§ 7 Abs. 1 BGB) und dass der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Wille des Sorgeberechtigten dahin geht, diesen Ort zum bleibenden (ständigen) Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Lebensverhältnisse des Kindes zu machen (BayObLG, a.a.O.; sowie FamRZ 1994, 1130; ebenso: OLG Zweibrücken, DAVorm 1983, Sp. 861; OLG Köln, FamRZ 1996, 859; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 7 BGB RNr. 6, 7).
  • BayObLG, 15.10.1993 - 1Z AR 34/93

    Kind; Mutter; Pflegeeltern; Wohnsitz; Umzug; Gerichtliche Zuständigkeit; Adoption

    Auszug aus OLG Dresden, 20.10.2000 - 10 ARf 29/00
    Dies setzt, wie die Begründung eines neuen Wohnsitzes allgemein, voraus, dass das Kind sich an dem neuen Ort niederlässt, also dort seinen tatsächlichen Aufenthalt nimmt (§ 7 Abs. 1 BGB) und dass der ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erkennbare Wille des Sorgeberechtigten dahin geht, diesen Ort zum bleibenden (ständigen) Mittelpunkt (Schwerpunkt) der Lebensverhältnisse des Kindes zu machen (BayObLG, a.a.O.; sowie FamRZ 1994, 1130; ebenso: OLG Zweibrücken, DAVorm 1983, Sp. 861; OLG Köln, FamRZ 1996, 859; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 7 BGB RNr. 6, 7).
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