Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 245 AktG, § 66 ZPO
    Aktiengesellschaft: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung; Anfechtungsbefugnis des Nebenintervenienten bei Nichterhebung eines Widerspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Anfechtungsbefugnis von Aktionären wegen unterlassener Widerspruchseinlegung gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Anfechtungsbefugnis; Verwirkung; Nebenintervention; Aktiengesellschaft; AG; Aktionär

Verfahrensgang




Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)  

  • LG Frankfurt/Main, 19.06.2008 - 5 O 158/07  

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Jahresabschlusses wegen Fehlens von

    Die Nebenintervention beider Streithelfer zu den Anfechtungsklagen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 - 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft.
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08  

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

    Die Nebenintervention der Streithelfer zu 7) und 9) zu den Anfechtungsklagen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 - 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft.
  • LG Köln, 22.04.2009 - 91 O 59/07  
    Darüber hinaus wird das Interventionsrecht eines Aktionärs - so wie es teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, NZG 2006, 314 f; Beschluss vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 -, Juris Ziffer 23) und in der Literatur (von Falkhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179, 1180; Waclawik, WM 2004, 1361, 1366 f.; Wilsing, DB 2005, 35, 37) vertreten und von der Beklagten angenommen wird - nicht durch eine entsprechende Anwendung der für die Anfechtungsklage gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen eingeschränkt.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht