Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.08.2000 - 1 WF 143/00   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 114 § 127
    Zur Möglichkeit einer Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 114 § 127
    Zur Möglichkeit einer Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe

Verfahrensgang

  • AG Weilburg - 20 F 1204/99
  • OLG Frankfurt, 03.08.2000 - 1 WF 143/00

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2001, 237



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Rostock, 07.05.2003 - 10 WF 61/03  
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  • OLG Celle, 05.02.2007 - 6 W 2/07  

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung des bisherigen und Beiordnung eines neuen

    Ein derartiger Anspruch - auch nach Verfahrensabschluss - besteht regelmäßig nur dann, wenn der Staatskasse dadurch keine höheren Ausgaben entstehen oder wenn das Vertrauensverhältnis zum beigeordneten Rechtsanwalt nicht durch sachlich ungerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei gestört worden ist, d. h. wenn der zuerst beigeordnete Rechtsanwalt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ohne ein Dazutun der Partei zur Vertretung nicht mehr in der Lage ist oder wenn die Partei Veranlassung hatte, den Mandatsvertrag aus einem Grund zu kündigen, der auch eine vermögende Partei veranlasst hätte, sich von ihrem Wahlanwalt zu trennen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 189; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2000, AZ: 1 WF 143/00 - zitiert nach juris; OLG Köln, JurBüro 1995, S. 534).
  • OLG Nürnberg, 13.01.2003 - 4 W 66/03  

    Zur Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen

    Dennoch unterstreicht die Übereinstimmung, mit der beide Seiten die Aufhebung der Beiordnung beantragen, die Richtigkeit der Entscheidung, ihrem wenn auch aus unterschiedlichen Gründen vorgetragenen Wunsch nachzukommen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 237; Musielak-Fischer, aaO., Rn 24 a.E.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2008 - L 3 B 619/08  

    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts bei bewilligter Prozesskostenhilfe;

    4 Ist einem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet, kann er die Beiordnung eines anderen Anwalts verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder wenn der Kläger, der die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde (vgl. u. a. OLG Celle FamRZ 2004; 1881; OLG Hamm OLGR 2004, 398; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 237; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Verlag C. H. Beck, 4. Aufl. 2005, Randnrn. 538 und 680 m. w. N.).
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