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   OLG Frankfurt, 04.04.2005 - 5 UF 317/04   

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https://dejure.org/2005,6076
OLG Frankfurt, 04.04.2005 - 5 UF 317/04 (https://dejure.org/2005,6076)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.04.2005 - 5 UF 317/04 (https://dejure.org/2005,6076)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. April 2005 - 5 UF 317/04 (https://dejure.org/2005,6076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1629 Abs 2 S 3 BGB, § 1666 BGB, § 1667 BGB, § 1796 BGB
    Elterliche Sorge: Voraussetzungen für die Entziehung der Vermögenssorge

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1666, 1667, 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796
    Sorgerecht, Vermögenssorge, Ergänzungspflegschaft, Gefährdung von Vermögensinteressen; Zuständigkeit Richter/Rechtspfleger; Vermögenssorge, Ergänzungspflegschaft, Zuständigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit des Treffens von Regelungen über das Sorgerecht ohne Antrag; Entziehung der Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten bei konkrreter Feststellung eines Interessengegensatzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1382
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 1 WF 3/03

    Elterliche Sorgerechtsregelung: Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2005 - 5 UF 317/04
    Zwar kann über das Sorgerecht oder Teile davon (insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1666 BGB) erforderlichenfalls auch ohne Antrag eine Regelung getroffen werden (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, OLGR Frankfurt 2003, 153-154 = NJW-RR 2003, 1517-1518).
  • OLG Frankfurt, 17.10.2016 - 6 UF 242/16

    Zur Frage der Anwendung von § 1628 BGB beim Wechselmodell

    Im vorliegenden wie auch in den vergleichbar gelagerten Fällen hat nach Auffassung des Senats zu gelten, dass ein Vertretungsausschluss nach § 1796 BGB als Eingriff in die elterliche Sorge nicht ohne weiteres wegen eines abstrakten Interessengegensatzes erfolgen darf, sondern einen im Einzelfall festzustellenden konkreten Interessengegensatz voraussetzt (BGH, FamRZ 2008, S. 1156, Rn. 16; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, S. 1382, Rn. 5; Palandt-Götz, 75. Aufl., Rn. 2 zu § 1796 BGB; Erman-Saar, 14. Aufl., Rn. 1 zu § 1796 BGB; Staudinger-Veit (2014), Rn. 6 zu § 1796 BGB).
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