Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 296/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Nr 3100 RVG-VV
Gebühr des Rechtsanwalts: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 3100; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Geschäftsgebühr; Verfahrensgebühr; Anrechnung
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 14.09.2007 - 13 O 35/07
- OLG Frankfurt, 04.12.2007 - 18 W 296/07
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 373/08
Gebühren des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts: Anrechnung der …
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist. - OLG Frankfurt, 02.03.2009 - 18 W 258/08
Kostenfestsetzungsverfahren: Anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich …
Ebenfalls unerheblich ist, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegenüber dem Kostenschuldner zusteht (siehe etwa die Entscheidungen des Senats zu Az.: 18 W 275/07 [RVGreport 2007, 476], Az.: 18 W 283/07 [ZfSch 2008, 47], Az.: 18 W 296/07, aber auch des 6. Senats zu Az.: 6 W 170/07). - OLG Frankfurt, 12.02.2010 - 18 W 3/10
Reduzierung der von der Staatskasse auszugleichenden Verfahrensgebühr
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.
- OLG Frankfurt, 10.04.2008 - 18 W 127/08
Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, RVGreport 2007, 476 [Leitsatz]; Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07; Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07, ZfSch 2008, 47; Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07) unabhängig davon zu erfolgen, ob die Geschäftsgebühr im Rechtsstreit tituliert oder unstreitig außergerichtlich ausgeglichen worden ist. - OLG Frankfurt, 18.02.2010 - 18 W 4/10
Anwendbarkeit des § 15 a RVG in Altfällen
Ebenfalls unerheblich war, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegen den Gegner zustand (siehe die Entscheidungen des Senats zu Az.: 18 W 275/07 [RVGreport 2007, 476]; Az.: 18 W 282/07; Az.:18 W 283/07 [ZfSch 2008, 47], Az.: 18 W 296/07 - aber auch des 6. Senats zu Az.: 6 W 170/07). - OLG Frankfurt, 23.06.2009 - 18 W 153/09
Rechtsanwaltsvergütung: Vorgerichtliche gesonderte Beauftragung des späteren …
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Beschluss vom 22. Januar 2008 in der Sache VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschluss vom 30. April 2008 in der Sache III ZB 8/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VIII ZB 3/08; Beschluss vom 3. Juni 2008 in der Sache VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist. - OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 18 W 47/10
Gebührenrecht: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr
Ebenfalls unerheblich war, ob dem Kostengläubiger ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr gegen den Gegner zustand (siehe die Entscheidungen des Senats zu Az.: 18 W 275/07 [RVGreport 2007, 476]; Az.: 18 W 282/07; Az.:18 W 283/07 [ZfSch 2008, 47], Az.: 18 W 296/07 - aber auch des 6. Senats zu Az.: 6 W 170/07).
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