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   OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 20 W 141/83   

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OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 20 W 141/83 (https://dejure.org/1983,1867)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.05.1983 - 20 W 141/83 (https://dejure.org/1983,1867)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Mai 1983 - 20 W 141/83 (https://dejure.org/1983,1867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herausgabestreit zwischen Eltern und Pflegeeltern; Elternrecht als pflichtgebundenes Schutzrecht im Interesse des Kindes ; Anwendbarkeit von § 1632 Absatz 4 BGB auf erziehungsgeeignete Eltern; Berücksichtigung des Anlasses der Inpflegegabe; Einschätzung der körperlichen und ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1632
    Elterliche Sorge; Vormundschaft und Pflegschaft; Wegnahme eines Kindes von der Pflegeperson.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1163
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 30.12.1982 - 2 UF 106/82
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 20 W 141/83
    Der Senat hat die Grundsätze seiner Rechtsprechung zu dem Herausgabestreit zwischen Eltern und Pflegeeltern (§ 1632 Abs. 4 BGB) zuletzt in seinem Beschluß vom 10. Januar 1983 (FamRZ 1983, 297) umfassend dargelegt; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

    Wenn das Landgericht insoweit von dem Anspruch der Eltern auf Rückgängigmachung der rechtswidrigen Entziehung ihres Kindes spricht, verkennt es, daß einerseits das Elternrecht ein pflichtgebundenes Schutzrecht im Interesse des Kindes ist (OLG Frankfurt FamRZ 1983, 297 mwN), und anderseits den Ansprüchen des Kindes durch § 1632 Abs. 4 BGB Rechnung getragen werden soll.

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.05.1983 - 20 W 141/83
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 17. Oktober 1984 (BVerfGE 68, 176 = FamRZ 1985, 39) die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) - sie ist die am 1. April 1979 geborene, gemeinsame Tochter der in nichtehelicher Gemeinschaft lebenden Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) [Eltern] verworfen, sowie festgestellt, der Beschluß des Landgerichts Frankfurt/M. vom 23. Januar 1984 (2/9 T 452/83) verletze die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, und werde daher aufgehoben.
  • OLG Dresden, 12.03.2010 - 24 UF 157/10

    Pfelgeverhältnis; Familienpflege; Vollzeitpflege; Pflegeperson; Grußmutter;

    Der Sohn lebt für längere Zeit bei der Großmutter in einem Pflegeverhältnis tatsächlicher Art. Dies genügt für die Annahme einer Familienpflege i.S.v. § 1688 BGB (ganz h.M., vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2005, 2081; MüKo/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1688 Rn. 1; Staudinger/Salger, BGB, 2006, § 1688 Rn. 18; BayOblG Rpfleger 1982, 225; NJW 1984, 2168; OLG Hamm NJW 1985, 3029; OLG Köln FamRZ 1983, 1163; jeweils zu § 1632 Abs. 4 BGB).
  • OLG Köln, 03.04.2008 - 14 UF 72/07

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

    Für die Familienpflege im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB genügt jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, gleichgültig ob ein Pflegeverhältnis oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt (BGH NJW 2001, 3337; BayObLG NJW 1984, 2168; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 1163; MüKO/Huber BGB, 4.Aufl., § 1632 Rn 41).
  • OLG Hamm, 08.03.1985 - 15 W 64/85

    Adoptionsverfahren eines unter Heimaufsicht stehenden schwerbehinderten Kindes

    Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die rechtlichen Voraussetzungen eines Pflegeverhältnisses im Sinne der §§ 27 ff. JWG vorliegen, ob insbesondere ein Pflegevertrag wirksam zustandegekommen und eine Pflegeerlaubnis erteilt ist; denn § 1632 Abs. 4 BGB dient nicht dem Schutz bestimmter rechtlicher Verhältnisse, sondern dem Schutz der getrennt von den leiblichen Eltern aufwachsenden Kinder (BayObLG, NJW 1984, 2168 f.; OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 1163 f., jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 19.05.1983 - 20 W 207/83

    Beschwerderecht der früheren Pflegemutter gegen den die leibliche Mutter

    Der Anwendbarkeit des § 1632 Abs. 4 BGB steht auch eine fehlende Pflegeerlaubnis nicht entgegen, weil diese Vorschrift nicht nur Pflegeverhältnisse iSd §§ 27 ff JWG schützen will, sondern Kinder, die auf längere Zeit nicht bei einem leiblichen Elternteil leben, und eine Ersatzelternschaft gefunden haben (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1983, 1163; Hinz, aaO § 1632 Rdn. 10; Lange, BGB 11. Aufl. § 1632 Rdn. 23; Baer, FamRZ 1982, 223; Schwab, Gutachten A zum 54. Deutschen Juristentag S. 115 ff; Gross, Das Recht der elterlichen Sorge 2. Aufl. S. 87; Rolland, 1. Eherechtsreformgesetz 2. Aufl. § 1632 BGB Rdn. 31; AK/Münder, § 1632 Rdn. 4; Münder, ZBlJugR 1981, 238; Holzhauer, ZRP 1982, 223); es besteht vielmehr dann auch ein Anspruch auf die öffentlich-rechtliche Pflegeerlaubnis, wenn festgestellt wird, daß das körperliche und seelische Wohl des Kindes eine Fortsetzung des Pflegeverhältnisses gebietet (vgl. Krug, JWG § 28 Anm. 5); die Annahme einer Ordnungswidrigkeit dürfte in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt sein.
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