Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.03.2007 - 17 U 301/06   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 133 BGB, § 134 BGB, § 139 BGB, § 157 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB
    Kapitalanlage; Finanzierungsdarlehen: Auswirkung der Nichtigkeit einer Vollmacht und eines Treuhandvertrages auf die sich aus dem Zeichnungsschein ergebende Vollmacht zur Aufnahme von Finanzierungskrediten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Wirksamkeit einer Vollmacht durch Zeichnungsschein und der Wirksamkeit eines Darlehensvertrages

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Darlehen; Kredit; Immobilienfonds; Fonds; Kapitalanlage; Anlage

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • OLG Saarbrücken, 13.03.2008 - 8 U 249/07  

    Zur Wirksamkeit und zum Umfang der Bevollmächtigung eines Treuhänders

    Die notariell beglaubigte Vollmacht enthält keinerlei Abänderung der Spezialvollmacht aus dem Zeichnungsschein sondern insoweit lediglich eine Wiederholung (vgl. OLG München WM 2005, 1986 ff., zwischenzeitlich bestätigt durch Urteil des BGH vom 24.10.2006 - XI ZR 216/05, NJW-RR 2007, 395 ff.; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 505).

    Um den Beitritt zur Fondsgesellschaft und dessen Finanzierung zu bewirken, war eine (zusätzliche) notariell beglaubigte Vollmacht nicht erforderlich, vielmehr genügte die in dem Zeichnungsschein enthaltene Beauftragung des Treuhänders in Verbindung mit der (beschränkten) Spezialvollmacht (OLG Frankfurt, Urteile vom 09.05.2007 - 9 U 21/06 - zitiert nach juris Rn. 15; Urteil vom 04.03.2007 - 17 U 301/06, Bl. 494 ff., 508).

    Aus dem weiteren Umstand, dass lediglich der Fonds ausgewechselt wurde, darüber hinaus aber kein neuer Zeichnungsschein unterzeichnet wurde, folgt bereits, dass dieser im Übrigen - insbesondere ergibt sich die Höhe der Beteiligung des Klägers nur aus diesem Zeichnungsschein - seine Geltung behalten sollte (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Urteil vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 [Bl. 195 ff.]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 23.10.2007 - XI ZR 30/07 [Bl. 368 f.] aufgrund eigener Auslegung des Zeichnungsscheins, zu der er entsprechend seiner Entscheidung BGHZ 163, 3 121 ff. - juris Rn. 21 - selbst befugt ist; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2007 - 17 U 301/06 [Bl. 394 ff., 510]; bestätigt durch Nichtzulassungsbeschluss des BGH vom 12.02.2008 - XI ZR 237/07 [Bl. 492 f.]).

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