Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung der Minderheitsaktionäre zur Durchführung eines Spruchverfahrens nach einem Squeeze-out

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)

    Aktienrecht, Spruchverfahren, Squeeze-out

  • lto.de (Kurzinformation)

    Späterer Squeeze-out der Minderheitsaktionäre lässt nicht die Antragsberechtigung für die Durchführung eines Spruchverfahrens entfallen

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2008 - 8 O 54/01
  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09



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Wird zitiert von ... (14)  

  • OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09  

    Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei

    Die Ausgleichszahlung und die Barabfindung waren Gegenstand des Spruchverfahrens mit dem Aktenzeichen 5 W 52/09.

    Mit Blick auf die zuerkannte Abfindung sei grundsätzlich einzuwenden, dass die Börsenkurse keine Berücksichtigung gefunden hätten, der Liquidationswert nicht beachtet worden sei, die in dem Parallelverfahren (Az 5 W 52/09) zuerkannte Abfindung in diesem Verfahren die Untergrenze darstelle und zudem der Standard IDW S1 2005 einschließlich des Tax CAPM nicht rückwirkend habe angewandt werden dürfen.

    Dies hat der Senat bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 15. Februar 2010 in der Parallelsache, Az 5 W 52/09 dargelegt.

    Sie beliefen sich, wie sich aus der Entscheidung in der Parallelsache, Az 5 W 52/09 ergibt, auf jährlich 6, 50 EUR nach Unternehmenssteuern.

    Dabei ist die dem Zuschlag zugrunde liegende Marktrisikoprämie vor Steuern in Höhe von 5 % nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, dort S. 23. ff. unveröffentlicht).

    Darüber hinaus entspricht die Höhe des Risikozuschlages zugleich dem Wert, der im Parallelverfahren, Az 5 W 52/09 von der Antragsgegnerin zur Ermittlung der damaligen Ausgleichszahlung angesetzt wurde und seitens der dortigen Beteiligten nicht weiter in Zweifel gezogen wurde.

    Geht man insoweit von den nachvollziehbaren und in zweiter Instanz nicht mehr im Einzelnen angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen zur Korrektur an den von der Antragsgegnerin unterstellten Ertragszahlen aus und legt diese Ertragszahlen - allerdings unter Rückkehr zum Standard IDW S1 2000 und damit unter Beibehaltung der Vollausschüttungshypothese - den Berechnungen zugrunde, geht man ferner - unter Anwendung des CAPM - Modells, statt des Tax CAPM - Modells - von einem Basiszins in Höhe von 5, 7 % aus, zieht einen Risikozuschlag von 1, 75 % heran (vgl. dazu jeweils die Ausführungen oben), orientiert sich - aus den im Parallelverfahren, Az 5 W 52/09 ausführlich diskutierten Gründen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, unveröffentlicht) - an einem Wachstumsabschlag von 1, 4 %, woraus ein Nettokapitalisierungszins in der Detailplanungsphase von 4, 84 % und in der ewigen Rente von 3, 44 % folgt, und sieht schließlich von dem Vorliegen nicht betriebsnotwendigen Vermögens ab, ergibt sich ein Ertragswert von gerundet 19.168.000 EUR und ein daraus abgeleiteter anteiliger Unternehmenswert von 79, 87 EUR.

    Der ermittelte anteilige Unternehmenswert, der im Ergebnis praktisch mit demjenigen des Landgerichts übereinstimmt, liegt deutlich unter dem Barwert der Ausgleichszahlungen und würde sich weiter verringern, sofern man - dem Sachverständigen und dem Landgericht auch in diesem Punkt folgend - den neuen Bewertungsstandard IDW S1 2005 zur Anwendung brächte (vgl. zu diesem Problem ausführlich Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, unveröffentlicht).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

    (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 217] m.w.N.; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; kritisch dagegen OLG München, OLGR München 2008, 446 [juris Rn. 35] und OLG Frankfurt , 5 W 52/09 [juris Rn 44].).

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 44]; LG Frankfurt/Main, AG 2007, 42 [juris Rn. 73]; OLG Frankfurt, 5 W 52/09 [juris Rn. 51].).

    (OLG Frankfurt, 5 W 52/09 [juris Rn. 52].) Diese Unsicherheit ist für das durch eine Vielzahl von Annahmen und Prognosen bestimmte Ertragswertverfahren und für gerichtliche Entscheidungen typisch, die - wie hier - wesentlich auf Schätzungen nach § 287 Abs. 2 ZPO beruhen.

    (OLG Frankfurt, 5 W 52/09 [juris Rn. 54].) Zwar konnten die Marktteilnehmer hier zum Bewertungsstichtag die am 09.12.2004 bzw. 18.10.2005 in IDW ES1 2004 bzw. IDW S1 2005 festgelegten Empfehlungen für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts noch nicht kennen.

    Etwaige Divergenzen der hiesigen Auffassung zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, 5 W 52/09 [juris Rn. 47].) sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 1].) und des Oberlandesgerichts München (OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 3].) sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, da den vorgenannten Entscheidungen Sachverhalte zugrundelagen, nach denen im jeweiligen Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch nicht galt.

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 2/11  

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

    Andere stellen auf den alten, am Bewertungsstichtag geltenden Standard ab und halten dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip und die Rechtssicherheit für geboten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2009, Az. I-26 W 5/07 AktE, WM 2009, 2220; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, Az. 32 Wx 059/06, AG 2007, 411; OLG Frankfurt, 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Sofern mit der Heranziehung des neuen Standards kein nennenswerter Erkenntnisgewinn verbunden sei und sofern die Anwendung des alten Standards nicht zu einer Verfahrensverzögerung führe, soll es bei der Anwendung des alten Standards bleiben (OLG Frankfurt, Az. 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Dies ist keineswegs ungewöhnlich, sondern typische Folge des geänderten Bewertungsstandards (vgl. zu den Differenzen des Unternehmenswerts von bis zu 30%: Paulsen in Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 305, Rdnr. 92; R., Unternehmensbewertung 6. Auflage, Rdnr. 678; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2006, Az. I-26 W 8/06 AktE; OLG Frankfurt, Az. 21 W 3/11, Beschluss vom 02.05.2011, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Az. 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Es ist aber ggfs. zu prüfen, ob der geänderte Standard, etwa auch die weiterhin mit Unsicherheiten und mit subjektiven Wertungen verbundene (Tax)-CAPM-Berechnungsmethode, insgesamt noch zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. zu den Unsicherheiten des CAPM-Modells: OLG Frankfurt, 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798, m. w. Nachw.; R., Unternehmensbewertung, 6. Auflage, Rdnr. 640, 772, 902 ff., 916 ff, 920, 947).

    So war auch der gerichtlich bestellte Gutachter davon ausgegangen, dass der Basiszins nach dem IDW S1 2000 anhand der Zinsstrukturkurve berechnet werden könne (vgl. zur vorzugswürdigen Berechnung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve: OLG Frankfurt, 21 W 3/11, Beschluss vom 02.05.2011, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2010, , 5 W 52/09, AG 2010, 798; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205; R., Unternehmensbewertung 6. Auflage, Rdnr. 585 ff.).

mehr
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 3/11  

    Maßgeblicher Unternehmenswert im Spruchverfahren; Berücksichtigung neuerer und

    Andere stellen auf den alten, am Bewertungsstichtag geltenden Standard ab und halten dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip und die Rechtssicherheit für geboten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2009, Az. I-26 W 5/07 AktE, WM 2009, 2220; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, Az. 32 Wx 059/06, AG 2007, 411; OLG Gg., 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Sofern mit der Heranziehung des neuen Standards kein nennenswerter Erkenntnisgewinn verbunden sei und sofern die Anwendung des alten Standards nicht zu einer Verfahrensverzögerung führe, soll es bei der Anwendung des alten Standards bleiben (OLG Gg., Az. 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Dies ist keineswegs ungewöhnlich, sondern typische Folge des geänderten Bewertungsstandards (vgl. zu den Differenzen des Unternehmenswerts von bis zu 30%: Paulsen in Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 305, Rdnr. 92; Ii., Unternehmensbewertung 6. Auflage, Rdnr. 678; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2006, Az. I-26 W 8/06 AktE; OLG Gg., Az. 21 W 3/11, Beschluss vom 02.05.2011, zit. nach juris; OLG Gg., Az. 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Es ist aber ggfs. zu prüfen, ob der geänderte Standard, etwa auch die weiterhin mit Unsicherheiten und mit subjektiven Wertungen verbundene (Tax)-CAPM-Berechnungsmethode, insgesamt noch zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. zu den Unsicherheiten des CAPM-Modells: OLG Gg., 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798, m. w. Nachw.; Ii., Unternehmensbewertung, 6. Auflage, Rdnr. 640, 772, 902 ff., 916 ff, 920, 947).

    So war auch der gerichtlich bestellte Gutachter davon ausgegangen, dass der Basiszins nach dem IDW S1 2000 anhand der Zinsstrukturkurve berechnet werden könne (vgl. zur vorzugswürdigen Berechnung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve: OLG Gg., 21 W 3/11, Beschluss vom 02.05.2011, zit. nach juris; OLG Gg., Beschluss vom 15.02.2010, , 5 W 52/09, AG 2010, 798; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205; Ii., Unternehmensbewertung 6. Auflage, Rdnr. 585 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 26 W 2/10  

    Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der

    Andere stellen auf den alten, am Bewertungsstichtag geltenden Standard ab und halten dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip und die Rechtssicherheit für geboten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2009, Az. I-26 W 5/07 AktE, WM 2009, 2220; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, Az. 32 Wx 059/06, AG 2007, 411; OLG Frankfurt, 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Sofern mit der Heranziehung des neuen Standards kein nennenswerter Erkenntnisgewinn verbunden sei und sofern die Anwendung des alten Standards nicht zu einer Verfahrensverzögerung führe, soll es bei der Anwendung des alten Standards bleiben (OLG Frankfurt, Az. 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Dies ist keineswegs ungewöhnlich, sondern typische Folge des geänderten Bewertungsstandards (vgl. zu den Differenzen des Unternehmenswerts von bis zu 30%: Paulsen in Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 305, Rdnr. 92; Großfeld, Unternehmensbewertung 6. Auflage, Rdnr. 678; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2006, Az. I-26 W 8/06 AktE; OLG Frankfurt, Az. 21 W 3/11, Beschluss vom 02.05.2011, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Az. 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798).

    Es ist aber ggfs. zu prüfen, ob der geänderte Standard, etwa auch die weiterhin mit Unsicherheiten und mit subjektiven Wertungen verbundene (Tax)-CAPM-Berechnungsmethode, insgesamt noch zu sachgerechten Ergebnissen führt (vgl. zu den Unsicherheiten des CAPM-Modells: OLG Frankfurt, 5 W 52/09, Beschluss vom 15.02.2010, AG 2010, 798, m. w. Nachw.; Großfeld, Unternehmensbewertung, 6. Auflage, Rdnr. 640, 772, 902 ff., 916 ff, 920, 947).

    So war auch der gerichtlich bestellte Gutachter davon ausgegangen, dass der Basiszins nach dem IDW S1 2000 anhand der Zinsstrukturkurve berechnet werden könne (vgl. zur vorzugswürdigen Berechnung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve: OLG Frankfurt, 21 W 3/11, Beschluss vom 02.05.2011, zit. nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2010, , 5 W 52/09, AG 2010, 798; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205; Großfeld, Unternehmensbewertung 6. Auflage, Rdnr. 585 ff.).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09  

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

    Vorzugswürdig ist zudem - wie bereits an anderer Stelle vom Senat entschieden (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, unveröffentlicht) - die Heranziehung des CAPM in seiner ursprünglichen und zum Bewertungsstichtag aufgrund des damals gültigen Standards IDW S1 2000 als maßgeblich anzusehenden Fassung (vgl. IDW S1 2000 Abschnitt 6.2, 6.3 und 7.3.2.5).

    Ausgangspunkt sind die erwarteten inflationsinduzierten Kostensteigerungen der A ... AG (vgl. bereits Senat, Beschluss vom - 5 W 52/09 -, nicht veröffentlicht).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    ccc) Schließlich sind die Ertragswerte auch nicht im Wege einer Kontrollüberlegung bei der Ermittlung der Börsenwerte heranzuziehen ähnlich wie dies die Gründsätze des IDW für die Börsenwerte bei der Ermittlung der Ertragswerte vorsehen und wie dies auch vom Senat mit Blick auf die Festlegung eines der Höhe nach unsicheren Wachstumsabschlages bereits durchgeführt worden ist (vgl. Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, Juris).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2010 - 5 W 51/09  

    Zur Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre beim Squeeze-out

    Dass die Berechnung unter Einbezug der für das erste Halbjahr 2004 geplanten Erträge zunächst auf das Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, hier also das Ende des Jahres 2003, erfolgte und anschließend eine Aufzinsung mit dem Kapitalisierungszins auf den Bewertungsstichtag am 9. Juli 2004 vorgenommen wurde, beinhaltet eine übliche Vereinfachung und ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. zum entsprechenden Vorgehen etwa Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, AG 2010, 798).

    Demgegenüber hat der Senat - allerdings für frühere Bewertungsstichtage im Jahr 2000 und im Jahr 2002 - entschieden, dass es bei dem zur Zeit des Bewertungsstichtages gültigen Standard, also hier beim Standard IDW S1 2000, grundsätzlich zu verbleiben hat (vgl. zur Maßgeblichkeit des alten Standards insbesondere Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, AG 2010, 798).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 44]; LG Frankfurt/Main, AG 2007, 42 [juris Rn. 73]; OLG Frankfurt, 5 W 52/09 [juris Rn. 51].).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11  

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerden der Antragsteller, die weder ihre Antrags- noch ihre Verfahrensbefugnis aufgrund der mit der Registereintragung des entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses eingetretenen Wirksamkeit ihres Ausschlusses verloren haben (vgl. Simon/Leuering, SpruchG, § 3 Rdn. 24 sowie zur Rechtslage vor Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09 -, Juris Rdn. 18 ff.), bestehen keine.
  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11  

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11  

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 21 W 17/11  

    Squeeze-Out: Angemessenheit der Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09  

    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die

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