Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.01.1993 - 3 Ss 396/92   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org

    Wegnahme-Vollendung bei mit Sicherungsetikett versehenen Waren; Sicherungsetikett als besondere Schutzvorrichtung i.S.d § 243 I Nr. 2 StGB

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Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1993, 671



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Düsseldorf, 05.12.1997 - 2 Ss 347/97  

    Diebstahl: Sicherheitsetiketten an Warenhauswaren als Schutzvorrichtung

    Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts am Körper oder in einem Behältnis des Täters innerhalb des Warenhauses und nicht erst mit dessen Verlassen vollendet ist, zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt a.M., MDR 1993, 671 [672]; Tröndle, § 243 Rdnr. 23).

    Daß derartige Sicherheitsetiketten auch dazu geeignet und bestimmt sind, bei möglichen Tätern die Angst vor der Entdeckung und Ergreifung zu begründen und dadurch eine psychologische Hemmschwelle zu errichten, macht sie noch nicht zu Schutzvorrichtungen i.S. des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, bei denen es sich jedenfalls um vor dem Gewahrsamsbruch physikalisch wirksame Einrichtungen handeln muß (OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt a.M., MDR 1993, 671).

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