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   OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10   

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OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10 (https://dejure.org/2011,49727)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.12.2011 - 4 UF 158/10 (https://dejure.org/2011,49727)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 4 UF 158/10 (https://dejure.org/2011,49727)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1626a BGB, § 1666 BGB, § 1671 BGB, § 1672 BGB, § 69 Abs 1 FamFG
    Sorgerecht: Prüfungsumfang bei Entzug bisheriger Alleinsorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts betreffend den Entzug der elterlichen Sorge; Erfordernis der Ergreifung gerichtlicher Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1626a, 1671, 1672, 1666; FamFG § 69 Abs. 1 Satz 1
    Elterliche Sorge, Entzug; Alleinsorge, nichtehelicher Vater; Beschwerde, Gegenstand, Pr?fungsma?stab; Kindeswohl, F?rderprinzip, Kontinuit?tsgrundsatz, Bindung, Kindeswille

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1626a; BGB § 1666; BGB § 1671; BGB § 1672
    Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts betreffend die elterliche Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater kann bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit der Mutter geboten sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1882
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10
    Zu den Voraussetzungen einer Übertragung der Alleinsorge auf den bislang nicht sorgeberechtigten Vater nach § 1672 BGB in seiner durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 21.7.2010, Aktenzeichen 1 BvR 420/09 (NJW 2010, 3008) vorgegebenen Fassung.

    18 Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010, Aktenzeichen 1 BvR 420/09 (NJW 2010, 3008), ist § 1672 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am Besten entspricht.

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10
    Vielmehr fällt ihm durch die Beschwerde nicht nur die Frage der Aufhebung des Entzugs der elterlichen Sorge der Mutter, sondern die Regelung der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder insgesamt als einheitlicher unteilbarer Verfahrensgegenstand an (vgl. BGH, FamRZ 2008, 45; FamRZ 1983, 44; Olzen in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., 2008, § 1666, Rdnr. 244; zum neuen Recht: Feskorn in Zöller, ZPO, Kommentar, 28. Aufl., 2010, § 65 FamFG, Rdnr. 6, § 69 FamFG, Rdnr. 3).
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10
    Die genannten Kriterien sind im Rahmen einer Gesamtabwägung jeweils mit Blick auf die Besonderheiten des Einzelfalls zu gewichten (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 258).
  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10
    Sind die Eltern mangels tragfähiger sozialer Beziehung nicht in der Lage, die Belange ihres Kindes oder ihrer Kinder gemeinsam zu regeln und ist mit einer Belastung des Kindes als Folge des Konflikts der Eltern zu rechnen, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben gegenüber einer gemeinsamen Sorge beider Eltern, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit verantwortlich ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, FamRZ 2008, 994; FamRZ 2008, 592).
  • OLG Dresden, 29.08.2002 - 10 UF 229/02

    Bedeutung der Geschwisterbindung bei Regelung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10
    In diesem Rahmen ist auch die sogenannte Bindungstoleranz zu berücksichtigen, also die Bereitschaft und Fähigkeit, bestehende Bindungen des Kindes, insbesondere zum anderen Elternteil, zu unterstützen (vgl. OLG Dresden, NJW 2003, 147).
  • OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10

    Gemeinsame elterliche Sorge: Kriterien zur Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10
    Maßgebliche Kriterien für eine sich hieran orientierende Entscheidung des Gerichts sind das Förderprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und der Kindeswille (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1153; Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl., 2011, § 1671, Rdnr. 26 ff m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur).
  • OLG Frankfurt, 14.07.1993 - 6 UF 5/93

    Getrennt lebende Elternteile; Eindruck als Bezugsperson; Sorgerechtsübertragung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10
    Das Förderprinzip knüpft an die Bereitschaft und Fähigkeit des jeweiligen Elternteils an, Verantwortung für die Erziehung und Versorgung des Kindes zu tragen, es beim Aufbau seiner Persönlichkeit zu unterstützen und ihm eine stabile und verlässliche Bezugsperson zu sein (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994, 920).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2012 - 4 UF 154/10
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10
    Auf die in der beigezogenen Akte betreffend das Kind B., Aktenzeichen 4 UF 154/10 des Senats, befindlichen Polizeiberichte wird Bezug genommen.
  • OLG Braunschweig, 22.07.2022 - 1 UF 180/20

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge von Eltern; Übertragung einer

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die elterliche Sorge insgesamt ein einheitlicher, unteilbarer Verfahrensgegenstand ist, unabhängig davon, ob Maßnahmen nach § 1666 BGB oder nach § 1671 BGB zu prüfen sind (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993, Rn. 32; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011, 4 UF 158/10, Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 19.01.2018, 4 WF 1674/17, Rn. 17 ff. - jeweils über juris).

    Die Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB ist jedoch nicht erforderlich, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls bereits durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander begegnet werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011, 4 UF 158/10, LS 2, Rn. 16; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 1993, Rn. 32; Brandenburgisches OLG FamRZ 2019, 1252, LS 1, Rn. 9; OLG München, Beschluss vom 19.01.2018, 4 WF 1674/14 LS 1, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2017, 2 UF 184/16, Rn. 43; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1666 Rn. 2).

  • OLG Frankfurt, 16.01.2015 - 4 UF 255/14

    Zum Maßstab für die Prüfung des Entzugs der elterlichen Sorge

    Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in den Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG stets die am Kindeswohl zu messende Regelung der elterlichen Sorge insgesamt ist, ist der Senat befugt, den Eltern auf ihre Beschwerde hin weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 16.12.2011 - 4 UF 158/10, veröffentlicht unter hefam; vgl. auch Zöller/Feskorn, 30. Aufl. 2014, § 69 FamFG, Rdnr. 3 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1983, 44; FamRZ 2008, 45).
  • OLG Hamm, 13.12.2017 - 2 UF 176/17

    Einstweilige Anordnung

    Soweit der Kindesvater betroffen ist, mag sich eine Entscheidung nach § 1666 BGB zwar dann erübrigen, wenn mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater die Gefahr für das Kindeswohl abgewendet werden könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 2 UF 184/16 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 4 UF 158/10 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 10 UF 84/09 - zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 4 UF 385/14

    Voraussetzungen für Entzug des Umgangsbestimmungsrechts

    Dem Senat fällt mit der Beschwerde der Mutter nämlich nicht nur die Frage der Aufhebung des teilweisen Entzugs der elterlichen Sorge der Mutter, sondern die von Amts wegen zu treffende Regelung der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder insgesamt als einheitlicher unteilbarer Verfahrensgegenstand an (vgl. BGH, FamRZ 2008, 45; FamRZ 1983, 44; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 20.11.2011 - 4 UF 169/10 - und vom 16.12.2011 - 4 UF 158/10, beide veröffentlicht unter www....de).
  • OLG Hamm, 18.01.2017 - 2 UF 184/16

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit beider Elternteile

    Eine Entscheidung nach § 1666 BGB erübrigt sich zwar dann, wenn mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater die Gefahr für das Kindeswohl abgewendet werden könnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Dezember 2011 - 4 UF 158/10 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2009 - 10 UF 84/09 - zitiert nach juris).
  • OLG München, 19.01.2018 - 4 WF 1674/17

    Vorrang der Sorgezuordnung vor der Sorgeentziehung

    Die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge liegen damit im Hinblick auf den in Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 GG normierten Vorrang der Erziehung und Pflege von Kindern durch ihre Eltern nicht vor, wenn einer Gefährdung des Kindeswohls durch eine gerichtliche Regelung der elterlichen Sorge im Verhältnis der Eltern untereinander nach den §§ 1626 a, 1671, 1672 BGB oder durch eine Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 1696, 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB - wie vom Antragsteller ausdrücklich angeregt - begegnet werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011 - 4 UF 158/10 -, Juris).
  • OLG Köln, 08.04.2021 - 26 UF 41/21

    Beschwerde gegen die vorläufige Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts

    Demnach sind gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn eine auf eine Kindeswohlschädigung hinauslaufende Entwicklung - wie hier - durch die Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 S. 2 BGB abgewendet werden kann (vgl. BeckOGK/Burghart BGB § 1666 Rn. 31; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31.03.2014 - 13 UF 50/14, juris Rn. 24 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.12.2011 - 4 UF 158/10, juris Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2015 - 4 UF 365/14

    Brüssel- IIa-Verordnung und Anwendbarkeit Artikel 3 MSA

    Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in den Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG stets die am Kindeswohl zu messende Regelung der elterlichen Sorge für das von der Beschwerde betroffene Kind bzw. die von der Beschwerde betroffenen Kinder insgesamt ist, ist das Beschwerdegericht befugt, eine mit einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin verbundene oder von ihrem Beschwerdeantrag abweichende Regelung zu treffen, soweit deren Voraussetzungen - hier die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB - vorliegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 16.1.2015 - 4 UF 255/14 und Beschluss vom 16.12.2011 - 4 UF 158/10, beide veröffentlicht unter www...de; vgl. auch Zöller/Feskorn, 30. Aufl. 2014, § 69 FamFG, Rdnr. 3 unter Verweis auf BGH, FamRZ 1983, 44; FamRZ 2008, 45).
  • OLG Frankfurt, 23.08.2012 - 4 UF 154/10

    Aufhebung des Entzugs der Personensorge für ein Kind, das im Säuglingsalter in

    Die elterliche Sorge für A.s Halbschwestern ist durch Beschluss des Senats vom 16.12.2011, Aktenzeichen 4 UF 158/10, dem Vater der beiden Mädchen zur alleinigen Ausübung übertragen worden.
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