Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Frage der Beschlusskompetenz und Anfechtung in einer Wohnungseigentümerversammlung
- rechtsportal.de
Zur Frage der Beschlusskompetenz und Anfechtung in einer Wohnungseigentümerversammlung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum - Keine Inzidentkontrolle der Beschlüsse bei Zahlungsanspruch
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Wohnungseigentümer; Beschlusskompetenz; Sonderumlage; Anfechtung; Täuschung; Inzidentkontrolle
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 9 T 285/00
- OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
- OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 20 W 276/02
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 225/03
Wohnungseigentum - Jahresabrechnung berührt Zinsansprüche nicht!
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem in der "Vereinbarung" insoweit genannten Datum überhaupt um eine zwingende Laufzeit handelt (vgl. dazu auch die Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02), würde es sich auch um keine Verpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin handeln.Auf die die Zahlungsverpflichtung betreffenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02 wird verwiesen.
- OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02
Wohnungseigentum - Abänderungsanspruch vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels
Der Teilbeschluss ist angefochten worden; auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02, mit der die diesbezüglich eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist, wird Bezug genommen. - OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 20 W 87/06
Wohnungseigentum - Einwendungen im Verfahren richten sich nach WEG bzw. FGG
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2005, 20 W 276/02;… Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23;… vgl. auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 34;… Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils m. w. N.).
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