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   OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 4 UF 233/11   

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https://dejure.org/2012,10259
OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 4 UF 233/11 (https://dejure.org/2012,10259)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.01.2012 - 4 UF 233/11 (https://dejure.org/2012,10259)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - 4 UF 233/11 (https://dejure.org/2012,10259)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1597 BGB, § 1599 Abs 2 BGB, § 1626 BGB, § 1671 BGB, § 180 FamFG
    Form der Zustimmung des Scheinvaters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die formwirksame Erklärung des rechtlichen Vaters zur Vaterschaftsanerkennung gem. § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1735
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 4 UF 233/11
    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.3.2011 (FamRZ 2011, 796), wonach Sorgeerklärungen formwirksam auch in der Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung erfolgen können, ergibt sich nicht die Formwirksamkeit der Zustimmungserklärung des früheren Ehemannes der Antragsgegnerin.
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.2012 - 4 UF 233/11
    9 Der Begründung des teilweise alleinigen, im Übrigen gemeinsamen Sorgerechts nach §§ 1626a, 1672 BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, Aktenzeichen 1 BvR 420/09, (FamRZ 2010, 1403, zitiert nach Juris) steht bereits entgegen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um den rechtlichen Vater des betroffenen Kindes handelt.
  • BGH, 27.03.2013 - XII ZB 71/12

    Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Form der Zustimmungserklärung des

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2012, 1735 veröffentlicht ist, fehlt es bereits an einer rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers.
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