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   OLG Frankfurt, 20.12.2001 - 20 W 184/01   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    Eintragung eines kommunalen Eigenbetriebes in das Handelsregister: Angabe der Mitglieder der Betriebsleitung, nicht der des Magistrats

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Verfahrensgang

  • AG Dieburg - 8 AR 20/00
  • LG Darmstadt - 14 T 34/00
  • OLG Frankfurt, 20.12.2001 - 20 W 184/01

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2002, 369
  • NVwZ 2002, 895



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Wird zitiert von ...  

  • OLG Frankfurt, 10.12.2009 - 20 W 150/09  

    Handelsregistereintragung: Satzungsregelung über die Verhinderungsvertretung

    Dabei ist anerkannt, dass über den Wortlaut des § 33 HGB hinaus auch Unternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften außerhalb der allgemeinen Verwaltung, jedoch ohne eigene Rechtspersönlichkeit betrieben werden, insbesondere die rechtlich unselbständigen wirtschaftlichen Eigenbetriebe der Gemeinden, soweit sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreiben, der Eintragungspflicht gemäß § 33 HGB unterfallen (vgl. BT-Drucks 13/8444 S. 34, 57 f; BayObLG Rpfleger 2002, 316; OLG Frankfurt Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 - 20 W 362/01 = DB 2002, 369 = NVwZ 2002, 895 = Rpfleger 2002, 270; Burgard, Großkomm HGB, 5. Aufl., § 33 Rn. 39).

    Vorstand in diesem Sinne ist das zur Vertretung der juristischen Person berechtigte Organ, dem die organschaftliche Vertretungsmacht zu kommt; dementsprechend ist zwischenzeitlich anerkannt, dass im Falle eines kommunalen Eigenbetriebes nicht der Gemeindevorstand als allgemeiner Vertreter der Gemeinde gemäß § 71 HGO, sondern der oder die Betriebsleiter gemäß § 2 HessEigBG einzutragen sind, dem oder denen die organschaftliche Vertretung des Eigenbetriebes für die laufenden Geschäfte obliegt (vgl. HK-HGB/Ruß, 5. Aufl., § 33 Rn. 2; Münch Komm-HGB/Lieb, § 33 Rn. 8; Boos DB 2000, 1061 ff.; Burgard, Großkomm HGB, a.a.0., Rn. 43; Röhricht/von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 36 Rn. 14; BayObLG Rpfleger 2002, 316; OLG Frankfurt DB 2002, 369).

    Die Führungs- und Leitungsfunktion der Eigenbetriebe sind nach der HGO und dem HessEigBG auf die vier Organe Betriebsleitung, Magistrat, Betriebskommission und Stadtverordnetenversammlung verteilt (vgl. hierzu Boos, a.a.0., S. 1061/1064 m.w.N. und OLG Frankfurt DB 2002, 369).

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