Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1355 BGB, § 94 BVFG, Art 10 BGBEG, § 15c Abs 1 Nr 1 PersStdG, § 45 Abs 2 PersStdG
    Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von Spätaussiedlern in der Ehe nach Statutenwechsel trotz während des Aufnahmeverfahrens vollzogener Namensangleichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Ehenamens von Spätaussiedlern nach deutschem Recht

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  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Ehenamens von Spätaussiedlern nach deutschem Recht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Spätaussiedler; Ehegatten; Ehename; Namensbestimmung; Geburtsname; Namensführung; Wahl; Namenswahl

Besprechungen u.ä.

  • standesbeamte-bayern.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Namensführung in der Ehe im Wandel der obergerichtlichen Rechtsprechung (Reinhold Vogt)

Verfahrensgang

  • LG Kassel - 3 T 84/06
  • OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06

Zeitschriftenfundstellen

  • FGPrax 2006, 262



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Frankfurt, 15.01.2007 - 20 W 484/06  

    Namensrecht: Zulässigkeit von Anschlusserklärungen der Kinder an die

    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde nach Stattgabe durch das Landgericht mit Beschluss des Senates vom 22. Juni 2006 - 20 W 183/06 - StAZ 2006, 263 = FGPrax 2006, 262 ) rechtskräftig zurückgewiesen.

    Mit dem vorgenannten Beschluss vom 22. Juni 2006 (- 20 W 183/06 - StAZ 2006, 263 = FGPrax 2006, 262) hat der Senat entschieden, dass den Beteiligten zu 1) und 2) als Ehegatten nach Art. 10 EGBGB nach Statutenwechsel zum deutschen Recht bzw. nach einer diesbezüglichen Rechtswahlerklärung einmalig die Möglichkeit einzuräumen ist, eine Entscheidung über die zukünftige Namensführung in der Ehe unter Ausschöpfung aller in § 1355 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten zu treffen.

  • OLG München, 08.02.2011 - 31 Wx 232/10  

    Bestimmung des Ehenamens: Wahlmöglichkeit für die Namensführung von

    Sie bildet jedoch keine Sperre, die die Ausübung des durch Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1355 BGB eingeräumten Rechtes zur Bestimmung der in der Ehe zu führenden Namen verhindern würde (vgl. OLG Frankfurt, StAZ 2006, 263/264; MünchKomm BGB/Birk, 5. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 47; Palandt/Thorn, BGB 70. Aufl. Art. 10 EGBGB Rn. 10).
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