Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.07.2008 - 5 U 77/07   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 121 AktG, § 241 AktG, § 243 AktG, § 245 AktG, § 246 AktG
    Anfechtungsklagen mehrerer Kläger gegen Beschlüsse der Hauptversammlung; hilfsweise Erledigungserklärung eines Teils der Kläger aus Gründen des Kostenrisikos bei notwendiger Streitgenossenschaft

  • rws-verlag.de

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch einen Teil der Anfechtungskläger bei notwendiger Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen ("Wella")

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur notwendigen Streitgenossenschaft von Aktionären - Bestätigung von mangelhaften Beschlüssen durch die Hauptversammlung - Zulässigkeit eines Hilfsantrags bei einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage durch Aktionäre

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Anfechtungsklage; Hauptversammlung; Nichtigkeitsgrund; AG; Eingliederung; Konzern; Aktionär; Aktionäre; Minderheitsaktionäre

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch einen Teil der Anfechtungskläger bei notwendiger Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen ("Wella")

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch einen Teil der Anfechtungskläger bei notwendiger Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen ("Wella")

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2008, 2286



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Wird zitiert von ... (11)  

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07  

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

    Das Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 5 U 77/07 bei dem Senat anhängig.

    Streitgegenstand des ersten Freigabeverfahrens war die Frage, ob die Anfechtungsklagen der Antragsgegner gegen den Übertragungsbeschluss, die Gegenstand des Berufungsverfahrens 5 U 77/07 vor dem erkennenden Senat sind, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister entgegenstehen.

    Diesen Anforderungen genügt der Bericht der D GmbH (Anlage B 16 im Verfahren 5 U 77/07).

    Die als Anlage 3 dem Übertragungsbericht beigefügte Gewährleistungserklärung (Anlage B 16 im Verfahren 5 U 77/07) ist auch nicht auf einen Gesamthöchstbetrag beschränkt, denn die Bank übernimmt die Gewährleistung für die Verpflichtungen des Hauptaktionärs zur Zahlung der Barabfindung einschließlich etwaiger Zinsen gegenüber jedem einzelnen Minderheitsaktionär.

    Die B (jetzt C ) hat ausweislich der in Kopie vorgelegten Veröffentlichung in der Börsenzeitung vom 17.4.2004, Seite 21 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.9.2006 - B 95 im Verfahren 5 U 77/07), die Überschreitung der Schwellen von 5 %, 10%, 25 %, 50 % und 75 % am 6.4.2004 und einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 98, 308 % bei Zurechnung eines Stimmrechtsanteils von 22, 687 % mitgeteilt.

    Die F GmbH hat ausweislich der in Kopie vorgelegten Veröffentlichung in der Börsenzeitung vom 12.9.2003 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.9.2006 - B 96 im Verfahren 5 U 77/07) die Unterschreitung der Schwellen von 50 %, 25 %, 10% am 2.9.2003 und einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 8, 353 % mitgeteilt und ausweislich der in Kopie vorgelegten Veröffentlichung in der Börsenzeitung vom 7.7.2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 15.9.2006 - B 97 im Verfahren 5 U 77/07) die Überschreitung der Schwellen von 10% am 28.6.2004 und einen Stimmrechtsanteil in Höhe von 13, 489 % mitgeteilt.

    Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtkräftig, weil u.a. die Antragstellerin Berufung (5 U 77/07) eingelegt hat, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2007 - 5 O 104/07  

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Der Antrag auf Feststellung gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG, dass die Erhebung der ehemals beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Az. 3-05 111/06 (nunmehr Oberlandesgericht Frankfurt am Main 5 U 77/07) anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13.12./14.12.2005 zu Tagesordnungspunkt 2 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin ... (mittlerweile firmierend als ...) mit Sitz in ... gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht, wird als unzulässig zurückgewiesen.

    Gegen dieses Urteil hat jedenfalls die hiesige Antragstellerin zum Az. 5 U 77/07 Oberlandesgericht Frankfurt am Main Berufung eingelegt.

    22 Infolge der durch Zurückweisung der Beschwerde rechtskräftigen Abweisung des Freigabeantrags im Verfahren 3-05 O 91/06 durch Kammerbeschluss vom 10.10.2006 steht zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, die auch an jenem Verfahren beteiligt waren, bindend fest, dass die Erhebung der beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 3-05 111/06 (nunmehr OLG Frankfurt am Main 5 U 77/07) anhängigen Klagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 13.12./14.12.2005 zu Tagesordnungspunkt 2 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin ... (...) mit Sitz ... gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 327a ff AktG der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister entgegensteht.

    Erst dann - unter Umständen nach einer erforderlich werdenden Beweisaufnahme - lässt sich hinreichend sicher beurteilen, ob die geltend gemachten Nichtigkeits- beziehungsweise Anfechtungsgründe gegen den Bestätigungsbeschluss durchgreifen können oder der Bestätigungsbeschluss durch (rechtskräftige) Abweisung dieser Klagen Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit des Ausgangsbeschlusses und damit auf das Klageverfahren 3-05 O 111/06 = 5 U 77/07 OLG Frankfurt am Main haben kann.

  • OLG München, 03.09.2008 - 7 W 1432/08  

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Squeeze-Out Beschlusses wegen fehlerhafter

    In seiner wenige Tage später erlassenen Entscheidung vom 22.07.2008 (5 U 77/07 "Wella"), der eine dem vorliegenden Fall vergleichbare Formulierung zur Stimmrechtsbevollmächtigung zu Grunde lag, die ebenfalls keinen Hinweis auf die Formerleichterungen nach § 135 AktG bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen vorsah (vgl. Anlage ASt 140) und ausnahmslos Schriftform vorschrieb, sah es hingegen keinen Nichtigkeitsgrund.
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  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 5 U 50/08  

    Aktiengesellschaft: Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung der Hauptversammlung,

    Mit Urteil vom 22.07.2008 (5 U 77/07) stellte der Senat fest, dass sich die Hauptsache erledigt habe.

    Vielmehr ist die Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom ...12.2005 (Az. des Senats: 5 U 77/07) zur Zeit beim BGH anhängig.

    bb) Dies gilt zunächst, soweit die Kläger zu 21 bis 26 und 28 eine Anfechtbarkeit der ursprüngliche Beschlussfassung am ...12.2005 (dort zu TOP 2) geltend machen, da einem Aktionär rechtswidrig der Zutritt zu der Hauptversammlung verweigert wurde (vgl. hierzu LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2007 - 3-O 111/06, Seite 35 ff.; insoweit bestätigt durch Urteil des Senats vom 22.07.2008 - 5 U 77/07, Seite 26).

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 206/08  

    Gesellschaftsrecht - Unzulässige Erledigungserklärung im Anfechtungsprozess

    Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt, ZIP 2008, 2286) hat ausgeführt: Die Klage des Klägers zu 38 sei verfristet.
  • LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08  

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten

    Von der Bestandskraft und damit der Heilungswirkung ausgenommen sind lediglich Nichtigkeitsgründe, die indes - wie oben ausgeführt - nicht vorliegen (vgl. OLG Frankfurt AG 2009, 168, 169 = ZIP 2008, 2286, 2288 - Wella; Schwab in: Schmidt/Lutter, AktG, a.a.O., Rdn. 3 zu § 244; Würthwein in: Spindler/Stilz, AktG, Rdn. 14 und 17 zu § 244; Hüffer in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 244).

    Daher ist in der hier gegebenen Situation einer aus prozessualen Gründen notwendigen Streitgenossenschaft die Erledigung der Hauptsache auch nur durch einen Teil der Kläger möglich (vgl. OLG Frankfurt, AG 2009, 168, 169 = ZIP 2008, 2286, 2288 - Wella; Zöller-Vollkommer, ZPO, a.a.O., Rdn. 25 zu § 62 und Rdn. 58 "Streitgenossenschaft und Nebenintervention" zu § 91 a; Thomas-Putzo, ZPO, a.a.O., Rdn. 17 zu § 62; Schultes in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Rdn. 49 zu § 62; Weth in: Musielak, ZPO, 7. Aufl., Rdn. 18 zu § 62).

  • OLG Bremen, 01.12.2008 - 2 W 71/08  

    Vertretung der Gesellschaft im Freigabeverfahren; Begriff der offensichtlich

    Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.07.2008 in 5 U 77/07 (BeckRS 2008 17166) lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, dass das Oberlandensgericht an dieser Auffassung nicht mehr festhalten will (insoweit offenbar a.A. OLG München, Beschluss v. 03.09.08, 7 W 1432/08, BeckRS 2008 20287).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2009 - 5 W 40/08  

    Aktiengesellschaft: Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters in Schriftform

    Auch in dem Zusammenhang ist auf die Beschlussgründe des Landgerichts (BA S. 12) zu verweisen, wonach sich bei einer auf 2 Tage angesetzten Hauptversammlung - wie hier - gemäß § 121 Abs. 3 S. 2 AktG der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung und nicht auf den Beginn des jeweils 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung zu beziehen hat (vgl. auch Senat, 5 W 22/07 - AG 2008, 167 - Juris Rz 22 und Senat, Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - S. 26).
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2008 - 5 O 113/08  

    Aktiengesellschaft: Angaben zur Stimmrechtsausübung bei der Einberufung der

    Eine solche satzungsmäßige Regelung über den Nachweis der Vollmacht für alle Fälle - auch für die in § 135 AktG genannten Personen(vereinigungen) - ist statthaft, unabhängig davon, ob nicht die Beklagte schon deswegen die Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts entsprechend ihrer Satzungsbestimmung angeben musste, da dies Satzungsregelung schon über 3 Jahre im Handelsregister eingetragen ist und eine eventuelle Nichtigkeit dieser Satzung wegen Verstoßes gegen § 135 AktG nicht mehr geltend gemacht werden könnte und die Gesellschaft zu ihrer Hauptversammlung nach der zum Zeitpunkt der Landung in das Handelsregister eingetragenen Satzung genannten Teilnahmebedingungen zu laden hat (vgl. ständige Rspr. des OLG Frankfurt am Main, vgl. Urt. v. 22.7.2008 - 5 U 77/07 - LaReDa Hessen - zuletzt Beschluss vom 12.9.2008 - 5 W 21/08 - was in der Kritik von Stohlmeier/Mock übersehen wird -).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 5 U 152/08  

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. Urt. v. 22.07.2007 - 5 U 77/07; Beschl. V. 12.09.2008 - 5 W 21/08) ist für die Einladung zur Hauptversammlung die bestehende Satzungsregelung maßgebend, solange sie nicht rechtskräftig für nichtig erklärt bzw. ihre Nichtigkeit festgestellt ist, was auch dann gilt, wenn sie gegen das Gesetz verstößt.
  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 5 U 6/09  

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der

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