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   OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10   

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https://dejure.org/2012,8382
OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10 (https://dejure.org/2012,8382)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.01.2012 - 20 W 504/10 (https://dejure.org/2012,8382)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 20 W 504/10 (https://dejure.org/2012,8382)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 20 Abs 2 UmwG
    Zur Anwendung von § 20 II UmwG bei Kapitalherabsetzung

  • Deutsches Notarinstitut

    UmwG § 20 Abs. 2; AktG §§ 229 ff.
    Bestandskraft einer mit der Verschmelzung verbundenen Kapitalerhöhung bzw. Kapitalherabsetzung nach Eintragung im Handelsregister

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bestandskraft einer mit Verschmelzung verbundenen Kapitalerhöhung/-herabsetzung nach Eintragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 20 Abs. 2; UmwG § 20 Abs. 2
    Rechtsfolgen der Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anmeldung, Gesellschaftsrecht, Handelsregister, Heilung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Umwandlung

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 826
  • NZG 2012, 596
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
    Zwar führe dies gemäß § 20 Abs. 2 UmwG dazu, dass die Wirksamkeit der Verschmelzung und jedenfalls der Kapitalerhöhung als Annex unumkehrbar wirksam geworden seien (vgl. BGH Urteil vom 21.05.2007- II ZR 266/04 -), doch führe dies nicht zur Unzulässigkeit der entsprechenden Anfechtungsklagen, sondern diese könnten durchgeführt werden.

    Hinzu komme, dass der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.05.2007,II ZR 266/04) einen Kapitalerhöhungsbeschluss ebenfalls als "Annex" einer Verschmelzung angesehen habe.

    Der BGH habe dies nur für eine die Verschmelzung flankierende Kapitalerhöhung entschieden (Beschluss des BGH vom 21.05.2007, Az. II ZR 266/04).

    In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 21.05.2007 (Aktenzeichen II ZR 266/04, zitiert nach Juris) dargelegt, dass der dort im Rahmen einer Verschmelzung gefasste Kapitalerhöhungsbeschluss schon seinem Wortlaut, aber auch seinem Inhalt nach lediglich einen "Annex" zum Verschmelzungsbeschluss darstelle, weil die Kapitalerhöhung zur Finanzierung der Verschmelzung im Hinblick auf die Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers benötigt worden sei; nachdem das Landgericht die Freigabeentscheidung auf die Eintragung sowohl der Verschmelzung als auch des Kapitalerhöhungsbeschlusses erstreckt habe, sei mit deren Eintragung gemäß § 16 Abs. 3, S. 6 UmwG ( nunmehr S. 10) nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der notwendige "Annex" der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam geworden.

  • BGH, 03.05.1996 - BLw 54/95

    Umwandlung einer LPG in eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
    Auch wenn man in ganz besonders gravierenden Ausnahmefällen eine Nichtdurchführung der Verschmelzung trotz Eintragung im Register beispielsweise dann annehmen will, wenn ein Verschmelzungsvertrag gänzlich fehlt (Karsten Schmidt, ZIP 1998, 181, 186), wenn eine Verschmelzung ohne Fassung von Verschmelzungsbeschlüssen eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 03.05.1996, Az. BLw 54/95, in BGHZ 132, 353ff, 360), wenn die gewählte Umwandlungsform oder die Gesellschaftsform, in die umgewandelt werden sollte, nicht dem Gesetz entspricht (BGH, Urteil vom 29.06.2001, Az. V ZR 186/00) oder im Falle eines eklatanten und offensichtlichen Verstoßes der Verschmelzung gegen den ordre public (Kübler, aaO., § 20, Rn. 89), kann vorliegend von einem derartigen Ausnahmefall nicht ausgegangen werden.
  • BGH, 29.06.2001 - V ZR 186/00

    Begriff des Schuldbeitritts; Treuwidrige Berufung auf den Eintritt einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
    Auch wenn man in ganz besonders gravierenden Ausnahmefällen eine Nichtdurchführung der Verschmelzung trotz Eintragung im Register beispielsweise dann annehmen will, wenn ein Verschmelzungsvertrag gänzlich fehlt (Karsten Schmidt, ZIP 1998, 181, 186), wenn eine Verschmelzung ohne Fassung von Verschmelzungsbeschlüssen eingetragen wird (BGH, Beschluss vom 03.05.1996, Az. BLw 54/95, in BGHZ 132, 353ff, 360), wenn die gewählte Umwandlungsform oder die Gesellschaftsform, in die umgewandelt werden sollte, nicht dem Gesetz entspricht (BGH, Urteil vom 29.06.2001, Az. V ZR 186/00) oder im Falle eines eklatanten und offensichtlichen Verstoßes der Verschmelzung gegen den ordre public (Kübler, aaO., § 20, Rn. 89), kann vorliegend von einem derartigen Ausnahmefall nicht ausgegangen werden.
  • LG Frankfurt/Main, 15.01.1990 - 11 T 62/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
    Soweit zur alten Regelung in dem aufgehobenen § 352a AktG noch vertreten wurde, dass die Eintragung der Verschmelzung nicht auch die Kapitalerhöhung mit den ihr anhaftenden Mängeln unangreifbar mache, vielmehr auch nach Eintragung der Verschmelzung die Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses weiterverfolgt werden könne und sich das Wirksamwerden der Verschmelzung infolge Eintragung im Handelsregister nicht auf die Kapitalerhöhung erstrecke (vgl. u.a. Kraft, Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 1990, § 352a, Rd. 24ff; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.01.1990, Az. 3/11 T 62/89, in WM 1990, 592ff ), beachtete diese Auffassung nicht ausreichend, dass ein Erfolg dieses Anfechtungsverfahrens die Konsequenz der vollständigen Vernichtung der Anteile zur Folge hätte, die die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für den Verlust ihrer bisherigen Beteiligungen entschädigen sollten, und eine nachträgliche Korrektur aufwendig und mit erheblichen Risiken für diese Anteilseigner verbunden wäre (vgl. Kübler, aaO., § 20, Rn. 95).
  • LG Hamburg, 23.11.2005 - 401 O 47/05

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen massiver

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
    Aus §§ 20 Abs. 2,16 Abs. 3 S. 10 UmwG folgt vielmehr das Verbot einer Entschmelzung und es kommt auch keine Amtslöschung der Verschmelzungseintragung in Betracht; vielmehr sind in diesem Fall lediglich Schadensersatzansprüche und einvernehmliche Korrekturen durch die Beteiligten möglich, letzteres jedoch auch nicht durch nachträgliche Aufhebung des Verschmelzungsvertrages selbst (vgl. zu allem: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22.10.2002, Az. 20 W 299/02, und vom 26.05.2003, Az. 20 W 61/03; Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2005, Az. 401 O 47/05; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.08.2007, Az. 11 U 277/05, zitiert jeweils nach Juris; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 20, Rn. 44 ff, 52; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 20, Rn. 33, 40 ff; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 20 Rn. 84 ff; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 20 Rn. 57 ff; Krieger, Fehlerhafte Satzungsänderungen: Fallgruppen und Bestandskraft, in ZHR 158 (1994), 35 ff, 44, noch zur alten Regelung in § 352a AktG; Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Auflage, 2009, § 20, Rn. 70 ff m.w.N., auch zur teilweise in der Literatur vertretenen Gegenansicht; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 20, Rn. 121 ff, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die aus den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, zumindest in Extremfällen, eine Möglichkeit zur Entschmelzung bejahen will).
  • OLG Frankfurt, 22.10.2002 - 20 W 299/02

    Verschmelzung: Rückgängigmachung durch Löschung einer bereits erfolgten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
    Aus §§ 20 Abs. 2,16 Abs. 3 S. 10 UmwG folgt vielmehr das Verbot einer Entschmelzung und es kommt auch keine Amtslöschung der Verschmelzungseintragung in Betracht; vielmehr sind in diesem Fall lediglich Schadensersatzansprüche und einvernehmliche Korrekturen durch die Beteiligten möglich, letzteres jedoch auch nicht durch nachträgliche Aufhebung des Verschmelzungsvertrages selbst (vgl. zu allem: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22.10.2002, Az. 20 W 299/02, und vom 26.05.2003, Az. 20 W 61/03; Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2005, Az. 401 O 47/05; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.08.2007, Az. 11 U 277/05, zitiert jeweils nach Juris; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 20, Rn. 44 ff, 52; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 20, Rn. 33, 40 ff; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 20 Rn. 84 ff; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 20 Rn. 57 ff; Krieger, Fehlerhafte Satzungsänderungen: Fallgruppen und Bestandskraft, in ZHR 158 (1994), 35 ff, 44, noch zur alten Regelung in § 352a AktG; Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Auflage, 2009, § 20, Rn. 70 ff m.w.N., auch zur teilweise in der Literatur vertretenen Gegenansicht; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 20, Rn. 121 ff, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die aus den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, zumindest in Extremfällen, eine Möglichkeit zur Entschmelzung bejahen will).
  • OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 20 W 61/03

    Verschmelzung: Keine Löschung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
    Aus §§ 20 Abs. 2,16 Abs. 3 S. 10 UmwG folgt vielmehr das Verbot einer Entschmelzung und es kommt auch keine Amtslöschung der Verschmelzungseintragung in Betracht; vielmehr sind in diesem Fall lediglich Schadensersatzansprüche und einvernehmliche Korrekturen durch die Beteiligten möglich, letzteres jedoch auch nicht durch nachträgliche Aufhebung des Verschmelzungsvertrages selbst (vgl. zu allem: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22.10.2002, Az. 20 W 299/02, und vom 26.05.2003, Az. 20 W 61/03; Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2005, Az. 401 O 47/05; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.08.2007, Az. 11 U 277/05, zitiert jeweils nach Juris; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 20, Rn. 44 ff, 52; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 20, Rn. 33, 40 ff; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 20 Rn. 84 ff; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 20 Rn. 57 ff; Krieger, Fehlerhafte Satzungsänderungen: Fallgruppen und Bestandskraft, in ZHR 158 (1994), 35 ff, 44, noch zur alten Regelung in § 352a AktG; Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Auflage, 2009, § 20, Rn. 70 ff m.w.N., auch zur teilweise in der Literatur vertretenen Gegenansicht; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 20, Rn. 121 ff, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die aus den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, zumindest in Extremfällen, eine Möglichkeit zur Entschmelzung bejahen will).
  • OLG Hamburg, 17.08.2007 - 11 U 277/05

    Rechtswirkungen der Eintragung der Unternehmensverschmelzung im Handelsregister

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 W 504/10
    Aus §§ 20 Abs. 2,16 Abs. 3 S. 10 UmwG folgt vielmehr das Verbot einer Entschmelzung und es kommt auch keine Amtslöschung der Verschmelzungseintragung in Betracht; vielmehr sind in diesem Fall lediglich Schadensersatzansprüche und einvernehmliche Korrekturen durch die Beteiligten möglich, letzteres jedoch auch nicht durch nachträgliche Aufhebung des Verschmelzungsvertrages selbst (vgl. zu allem: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22.10.2002, Az. 20 W 299/02, und vom 26.05.2003, Az. 20 W 61/03; Landgericht Hamburg, Urteil vom 23.11.2005, Az. 401 O 47/05; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.08.2007, Az. 11 U 277/05, zitiert jeweils nach Juris; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 20, Rn. 44 ff, 52; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 4. Aufl., 2010, § 20, Rn. 33, 40 ff; Kübler in Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., 2012, § 20 Rn. 84 ff; Bermel in Goutier/Knopf/Tulloch, UmwG, 1996, § 20 Rn. 57 ff; Krieger, Fehlerhafte Satzungsänderungen: Fallgruppen und Bestandskraft, in ZHR 158 (1994), 35 ff, 44, noch zur alten Regelung in § 352a AktG; Grunewald in Lutter, UmwG, 4. Auflage, 2009, § 20, Rn. 70 ff m.w.N., auch zur teilweise in der Literatur vertretenen Gegenansicht; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG, 5. Aufl. 2009, § 20, Rn. 121 ff, auch zur teilweisen Gegenansicht in der Literatur, die aus den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft, zumindest in Extremfällen, eine Möglichkeit zur Entschmelzung bejahen will).
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