Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • argentinien-klage.org

    Schröder ./. Argentinien

    - Beschluss ausgesetzt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zum BVerfG zum Zahlungsverweigerungsrecht eines Schuldnerstaates wegen ausgerufenem Staatsnotstand

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Zwangsvollstreckung; Argentinien-Anleihen; Staatsnotstand; Vorlagebeschluss; Völkerrecht; Inhaberschuldverschreibungen; Aussetzung; Arrest

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 2688



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Wird zitiert von ... (13)  

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03  

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Durch Beschluss vom 24. Juni 2003 (8 U 52/03) hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. im Berufungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Arresturteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,00 EUR eingestellt.

    Mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht durchzuführende Normenverifikation hat es das Arrestverfahren "entsprechend § 148 ZPO" bis zur Entscheidung des angerufenen Gerichts ausgesetzt (vgl. NJW 2003, 2688 ff.).

    cc) Da die Beteiligte zu 2) ausweislich der Feststellungen des Landgerichts in der angegriffenen Entscheidung die in dem Einstellungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 - 8 U 52/03 - festgelegte Sicherheitsleistung von 220.000,00 EUR nicht erbracht hat, steht dieser Einstellungsbeschluss der Eintragung der Arresthypothek nicht entgegen (§ 775 Nr. 3 ZPO).

    Der Senat hält es nicht für angezeigt, das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die auf Art. 100 Abs. 2 GG gestützten Vorlagen des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. zum Problem eines völkerrechtlichen Notstandes (NJW 2003, 2688) und des Amtsgerichts Berlin-Mitte zu den Anforderungen eines Immunitätsverzichts (NJW 2003, 1713) in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen.

  • OLG Frankfurt, 13.06.2006 - 8 U 107/03  

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates;

    2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 471 ff. d. A.).

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 207/04  

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Der Senat hat in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eine Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts eingeleitet.

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

mehr
  • OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 213/03  

    Argentinische Staatsanleihe: Verweigerung der Rückzahlung mit der Berufung auf

    2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 117 ff. d. A.).

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2006 - 8 U 110/03  

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates:

    2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 134 ff. d. A.).

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 236/03  

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

    Der Senat hat durch Beschluss vom 19.12.2003 den Rechtsstreit analog § 148 ZPO ausgesetzt, um das Ergebnis der in den Parallelverfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 gem. Artikel 100 Abs. 2 GG eingeleiteten Normenverifikation des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten (Blatt 160 ff. d. A.).

    Dort ist das Bundesverfassungsgericht gefragt worden, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (vgl. dazu Senatsentscheidung NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 60/03  

    Zahlungsanspruchs aus Inhaberschuldverschreibungen des Staates Argentinien:

    2003 den Rechtsstreit gem. Artikel 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um klären zu lassen, ob es einen völkerrechtlich anerkannten Grundsatz gibt, wonach ein Schuldnerstaat den Notstand ausrufen, sich für zahlungsunfähig erklären und mit Rücksicht darauf die Erfüllung eingegangener Verpflichtungen auch gegenüber privaten Anlegern bis zur Beendigung des Notstands suspendieren kann (Blatt 716 ff. d. A. - vgl. dazu auch die Senatsentscheidung in der Parallelsache 8 U 52/03 - NJW 2003, 2688, 2689).

    Das ist eine Rechtsfrage, die hier dahin gegangen wäre, ob die allgemeine Notstandsregel des Völkerrechts ihrer Tragweite nach auch Fälle der Bedrohung elementarer Staatsfunktionen durch Zahlungsunfähigkeit erfasst und ob sie sich auf vertragliche Zahlungspflichten gegenüber Privaten auswirken kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688 ff.; Pfeiffer a. a. O. 190).

  • BVerfG, 08.03.2007 - 2 BvM 6/03  

    Erledigung verfassungsgerichtlicher Verfahren betreffend den Staatsnotstand der

    a) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2003 (8 U 52/03) -,.
  • OLG Frankfurt, 16.02.2006 - 8 U 107/03  

    Staatsanleihe; Staatsnotstand; Default

    Dort geht es um die Frage, ob es eine Regel des Völkerrechts gibt, die unmittelbar auf den Anspruch des Klägers dahin einwirkt, dass er ihn bis zur Beendigung des von der Beklagten erklärten Staatsnotstandes nicht bei Gericht durchsetzen kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688, 2689).

    Der Senat hielt sich seinerzeit für verpflichtet, die Verfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 dem Bundesverfassungsgericht zur Normenverifikation über den von der Beklagten eingewandten Staatsnotstand vorzulegen (Art. 100 Abs. 2 GG).

  • OLG Frankfurt, 16.02.2006 - 8 U 109/03  

    Wiederaufnahme der Zivilverfahren aus Staatsanleihen gegen die Republik

    Dort geht es um die Frage, ob es eine Regel des Völkerrechts gibt, die unmittelbar auf den Anspruch des Klägers dahin einwirkt, dass er ihn bis zur Beendigung des von der Beklagten erklärten Staatsnotstandes nicht bei Gericht durchsetzen kann (vgl. Senat NJW 2003, 2688, 2689).

    Der Senat hielt sich seinerzeit für verpflichtet, die Verfahren 8 U 52/03, 8 U 59/03 und 8 U 60/03 dem Bundesverfassungsgericht zur Normenverifikation über den von der Beklagten eingewandten Staatsnotstand vorzulegen (Art. 100 Abs. 2 GG).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2006 - 8 U 235/03  

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

  • OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 8 W 57/04  

    Arrestverfahren; Aussetzung

  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 52/03  

    Arrestgrund der Vollstreckungsgefährdung im Ausland: Verbürgung der

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