Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 29 Nr 2 GKG, § 122 Abs 1 Nr 1a ZPO
    Prozesskostenhilfe: Kostenhaftung des Übernahmeschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 31 Abs. 3
    Haftung der bedürftigen Partei für von der Gegenseite verauslagte Gerichtskosten nach Abschluss eines Vergleichs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Prozesskostenhilfe; PKH; Kostenfestsetzung; Kostenfestsetzungsverfahren; Vergleich

Verfahrensgang

  • LG Fulda - 2 O 416/07
  • OLG Frankfurt, 25.09.2008 - 14 W 85/08



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Wird zitiert von ... (8)  

  • OLG Rostock, 20.10.2009 - 5 W 55/09  

    Prozesskostenhilfe: Übernahmeschuld der "armen" Partei bei vergleichsweise

    Im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (Entscheidung vom 25.09.2008, 14 W 85/08) und wegen der Bedeutung der Sache hat das Landgericht die Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen.

    2.4 Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG Frankfurt vom 25.09.2008, 14 W 85/08) steht der Entscheidung des Senates nicht entgegen, weil - soweit der Abdruck der Entscheidung dies erkennen läßt - auch in jenem Fall dem "armen" Kläger ein vermögender Beklagter gegenüberstand, so dass dem von der herrschenden Meinung erörterte Mißbrauchsargument - anders als in diesem Fall - Bedeutung zukommt.

  • OLG Frankfurt, 20.09.2011 - 3 WF 100/11  

    Prozesskostenhilfe: Keine Übernahmehaftung der berechtigten Partei bei Vergleich

    Unter Ziffer 4 des Vergleichs vereinbarten die Parteien Folgendes: "Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben." Nach Festsetzung des Streitwertes (7490,00 EUR) erteilte die Gerichtskasse am 01.06.2010 beiden Parteien unter Zugrundelegung der Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) je eine Rechnung über die hälftigen Gerichtskosten in Höhe von 83, 00 EUR und führte hierzu aus: "Für die Gerichtskosten des Vergleichs haften Sie als Übernahmeschuldner gem. § 29 II GKG (Entscheidung OLG Frankfurt am Main 14 W 85/08).

    Anders als der 13., der 14. und der 18. Zivilsenat des OLG Frankfurt (Beschlüsse vom 25.09.2008 -14 W 85/08-, 04.11.2010 -18 W 226/10-, 18.03.2011 -18 W 42/11-, 01.07.2011 -18 W 149/11- und 12.07.2011 -13 U 29/10-) geht der Senat auch nicht von einer Haftung der PKH-berechtigten Partei für den auf sie entfallenden Anteil der Gerichtskosten infolge einer in § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers aus.

  • OLG Frankfurt, 01.07.2011 - 18 W 149/11  

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    Daraus folgt, dass die auf § 29 Nr. 2 GKG beruhende Kostenhaftung des Übernahmeschuldners von § 122 I Nr. 1 a ZPO unberührt bleibt (vergl. zu § 29 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 05.05.2004: OLG Frankfurt, 18 W 42/11 und 14 W 85/08; OLG Zweibrücken, 4 W 2/10; OLG Saarbrücken, 6 WF 105/09; zu § 54 GKG a.F. BGH Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris, Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).

    Für die Gerichtskosten herrscht überwiegend Einigkeit darüber, dass im Falle der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe die bedürftige Partei im Falle einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich nicht nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO geschützt ist, sondern dass sie nach § 29 Nr. 2 GKG als Übernahmeschuldner auf Zahlung der nach dem Vergleich von ihm geschuldeten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann (zu § 29 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 05.05.2004: OLG Frankfurt, 18 W 42/11 und 14 W 85/08; OLG Zweibrücken, 4 W 2/10; OLG Saarbrücken, 6 WF 105/09; zu § 54 GKG a.F. BGH Beschluss vom 23.10.2003, III ZB 11/03, zitiert nach juris, Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).

mehr
  • OLG Frankfurt, 20.12.2012 - 18 W 217/12  

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    Denn es bleibt der bedürftigen Partei unbenommen, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (Beschluss dieses Senats, NJW 2011, 2147, OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08 [juris]; siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2012 - 18 W 162/12  

    Zum Schutz durch § 122 ZPO bei Übernahme der Kostenlast durch Vergleich

    Schließlich ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass es einer bedürftigen Partei unbenommen bleibt, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (vgl. Beschluss dieses Senats vom 18.02.2011, Az.: 18 W 42/11, NJW 2011, 2147-2148, Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08 - zitiert nach juris; siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 18 W 42/11  

    Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2, 2. Alt. GKG wird von §

    Des Weiteren bleibt es einer bedürftigen Partei unbenommen, hinsichtlich der Hauptsache einen Vergleich abzuschließen und bezüglich der Kosten eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO herbeizuführen, die gewährleistet, dass eine mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmende Kostenentscheidung ergeht (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.09.2008, Az.: 14 W 85/08 - zitiert nach juris; siehe auch Geimer in Zöller, Rdnr. 6 zu § 123 ZPO).
  • OLG Stuttgart, 15.07.2011 - 11 UF 127/10  

    Prozesskostenhilfebewilligung: Festsetzung von Gerichtskosten gegen die arme

    Zwar wird teilweise vertreten, die Gebührenfreiheit als Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe treffe nicht die Partei, die die Kosten infolge einer Übernahmeerklärung gem. § 29 Nr. 2 GKG schulde (OLG Frankfurt B. v. 25.09.2008 - 14 W 85/08 - juris; OLG Frankfurt B. v. 04.11.2010 - 18 W 226/10 - juris; OLG Frankfurt B. v. 18.03.2011 - 18 WF 42/11 - juris; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl., § 122 Rn. 10), weil die Befreiung nur wirke, soweit die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden.
  • OLG Celle, 13.04.2012 - 10 UF 153/11  

    Kostenhaftung des Übernahmeschuldners bei Prozeß-/ Verfahrenskostenhilfe und

    Während diesbezüglich vertreten wird, § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei insoweit lückenhaft und bei Übernahme von Kosten im Vergleichswege durch Rückgriff auf eine in § 31 Abs. 3 GKG (der inhaltlich mit § 26 Abs. 3 FamGKG übereinstimmt) zum Ausdruck kommende Wertung dahingehend auszulegen, dass auch gegen den verfahrenskostenhilfeberechtigten Beteiligten ein Ansatz von Gerichtskosten erfolgen könne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2008 - 14 W 85/08 - Beschluss vom 04.11.2010 - 18 W 226/10 - AGS 2011, 545; Beschluss vom 18.03.2011 - 18 W 42/11; Beschluss vom 12.07.2011 - 13 U 29/10), sieht die Gegenauffassung in der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO eine Regelung, die einer Inanspruchnahme dieses Beteiligten durch das Gericht entgegensteht (KG, Beschluss vom 14.02.2012 - 5 W 11/12 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.09.2011 - 3 WF 100/11 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2011 - 11 UF 127/10 - NJW-RR 2011, 1437 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2009 - 5 W 55/09 - JurBüro 2010, 147).
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