Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 26.08.2008 - 9 U 24/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 HTürGG, § 2 Abs 1 S 3 HTürGG, § 9 Abs 1 S 2 VerbrKrG, § 9 Abs 3 VerbrKrG, § 488 Abs 1 BGB
Kreditvertrag nach einem Haustürgeschäft: Kreditrückzahlungsanspruch bei Abschluss des Darlehensvertrages ca. drei Wochen nach dem Beitritt des Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilenfonds im Rahmen einer Haustürsituation unter Berücksichtigung der Frage eines verbundenen Geschäfts - kanzlei.biz
Zur Widerrufsbelehrung bei Kreditgeschäften
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung bei Haustürgeschäften - Zu den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilienanlagen - Anforderungen an Widerrufsbelehrung?
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Fonds; Widerruf; Widerrufsfrist; Belehrung; Widerrufsbelehrung; Überrumpelung; Frist; Verhandeln; Verbundsgeschäft; verbundenes Geschäft; Bank; Zusammenwirken; Selbstauskunft; Finanzierungszusage; Mehrfachfinanzierung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kausalität Haustür: Je größer die zeitliche Distanz, desto dezidierter ist zu begründen! (IMR 2009, 27)
Verfahrensgang
- LG Hanau - 1 O 1483/05
- OLG Frankfurt, 26.08.2008 - 9 U 24/07
Zeitschriftenfundstellen
- BauR 2009, 140
- IMR 2009, 27
Wird zitiert von ...
- OLG Jena, 28.09.2010 - 5 U 57/10
Vertrauensschutz in eine Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoVO
Auch die den Klägern ursprünglich bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 13.12.1994 erteilte Widerrufsbelehrung hat eine Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt, da die darin enthaltene Erklärung, dass dann, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen hat, der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn er das Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach Erklärung des Widerrufes oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt, einen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG unzulässigen und unrichtigen Zusatz enthalten hat (vgl. hierzu z.B. BGH NJW 06, 497 (498); OLG Frankfurt/Main, OLGR Frankfurt 2009, 293 (293/294) jeweils mwN).
