Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 49/09   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main, 12.06.2007 - 5 O 12/06
  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 49/09



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11  

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Die Beschränkung auf die Kostenentscheidung steht daher der Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde nicht entgegen (vgl. bereits OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 49/09 -, Juris Rdn. 10).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08  

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

    Eine Senkung des Abfindungsbetrags kann auf Grund des Verbots einer reformatio in peius(OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.08.2009 - 5 W 49/09 [juris Rn. 15]; allg. dazu etwa Sternal in Keidel/Engelhardt/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 1 Rn. 40; § 69 Rn. 18 ff.) ohnehin nicht vollzogen werden, weil die Antragsgegnerin keine Anschlussbeschwerde erhoben hat.(Vgl. auch OLG Stuttgart, NZG 2007, 237 [juris Rn. 5].).
  • OLG Frankfurt, 05.03.2012 - 21 W 11/11  

    Ermittlung der angemessenen Abfindung im Fall eines Squeeze out

    Eine Berücksichtigung dieser im Jahr 2007 singulär aufgetretenen Position würde hingegen nur zu einer vernachlässigbaren Erhöhung des ermittelten anteiligen Ertragswertes in einem Bereich weit unterhalb eines Euro führen und könnte eine mangelnde Angemessenheit der gewährten Abfindung nicht begründen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 49/09 -, Juris Rdn. 34 m.w.Nachw.).
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  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09  

    Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die

    Eine solch geringfügige, deutlich unter 5 % zurückbleibende Heraufsetzung der Abfindung rechtfertigt aufgrund der mit der Höhe der angemessenen Abfindung verbundenen Unsicherheit eine Kostenerstattung regelmäßig nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 49/09 -, unveröffentlicht).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2011 - 21 W 1/11  

    Unternehmensverschmelzung: Bestimmung der Unternehmenswerte zur Ermittlung des

    Alle vorerwähnten Einwände zusammengenommen ergeben selbst in der Summe nur eine Abweichung des Umtauschverhältnisses von weniger als vier Prozent und sind damit in Anbetracht der Unsicherheit bei jeder Unternehmenswertermittlung, die sich im Rahmen der Bildung einer Verschmelzungswertrelation sogar noch potenziert, zu vernachlässigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 49/09 -, Juris Rdn. 34).
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