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   OLG Frankfurt, 28.01.1999 - 3 Ws 53 und 54/99   

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Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 1414
  • StV 1999, 199



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02  

    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum

    b) Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Pflichtverteidiger in Betracht gezogenen Rechtsanwalts kann, sofern deshalb eine mindere Effektivität seines Verteidigungseinsatzes zu befürchten ist, seiner Bestellung entgegenstehen (vgl. BVerfG - Kammer - NStZ 1998, 46; BGH NStZ 1992, 292; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415).

    d) Zu beachten ist dabei, daß der Rechtsanwalt grundsätzlich allein für die Wahrung seiner Berufspflichten verantwortlich ist (vgl. BGH NStZ 1992, 292; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 352; OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415), hier speziell bezogen auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO).

  • OLG Rostock, 17.03.2003 - 1 Ws 64/03  

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger - Interessenkonflikt bei

    Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass sich ein möglicher Interessenkonflikt real manifestiert hat (ebenso OLG Frankfurt NJW 1999, 1414 ff. und NStZ-RR 1999, 333f.; OLG Stuttgart 5. Strafsenat StV 2000, 656ff. - entgegen OLG Stuttgart 1. Strafsenat OLGSt StPO § 142 Nr. 5, der jedoch an dieser Auffassung nicht mehr festhält, vgl. StV 2000, 658 - a.A. LG Frankfurt StV 1998, 358).

    Die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften ist allein Aufgabe des Anwaltes; allenfalls grobe Verstöße gegen standesrechtliche Regeln können einen Anlaß zur Nichtbestellung zum Pflichtverteidiger geben (vgl. auch OLG Frankfurt NJW 1999, 1414, 1415).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 1 Ws 125/00  

    Interessenkonflikt bei Verteidigung mehrerer Angeklagter durch Mitglieder einer

    Mag auch mit dem Oberlandesgericht Frankfurt (StV 1999, 199, 201) sowie Lüderssen (StV 1998, 357) und Kleine-Cosack (Anwaltsblatt 1998, 417, 423) die Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 BORA in Zweifel gezogen werden, da diese als Teil einer berufsständischen Satzung in ihrem Regelungsinhalt zu weit greife und damit unzulässige "Berufsverbote" statuiere, so ist diese Regelung jedenfalls Ausdruck einer langen berufsständischen Erfahrung der Anwaltschaft.

    Dagegen kann nicht eingewendet werden, es bedürfe für die Verweigerung der Bestellung (und für die Entpflichtung eines bestellten Verteidigers) deutlicher Hinweise in Form konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der mögliche Interessenkonflikt sich real manifestiert habe (so aber OLG Frankfurt StV 1999, 199, 201), da andernfalls die prinzipielle Gleichstellung des Pflichtverteidigers mit dem Wahlverteidiger (vgl. zuletzt BGH NStZ 1997, 46) nicht gewährleistet sei; denn auch der Pflichtverteidiger sei neben Gericht und Staatsanwaltschaft ein gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege, dessen Tätigkeit vom Gericht grundsätzlich - von Fällen grober Pflichtverletzung abgesehen - weder überwacht und kontrolliert noch bewertet werden dürfe (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).

mehr
  • OLG Frankfurt, 02.07.1999 - 3 Ws 591/99  

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund gegen Pflichtverteidigerbestellung, Mehrere

    Zwar kann in einem solchen Fall die Bestellung von Sozietätsmitgliedern als Pflichtverteidiger - was die Strafkammervorsitzende auch nicht getan hat - nicht deswegen abgelehnt werden, weil die Berufsordnung in ihrer Neuregelung in § 3 II 2 BORA die gleichzeitige Verteidigung mehrerer derselben Tat Mitangeklagter durch Sozietätsmitglieder als Interessenkonflikt der Anwälte wertet, der ein Tätigwerden verbiete (vgl. Senat, NJW 1999, 1414); vielmehr ist eine Ablehnung nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der (die) Verteidiger wegen dieses Interessenkonflikts zu einer sachgerechten Verteidigung außer Stande ist (sind).

    Dies ist dann der Fall, wenn deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass sich der mögliche Interessenkonflikt real manifestiert hat (vgl. Senat, NJW 1999, 1414), wobei es entgegen der Auffassung der Bf. auf den Zeitpunkt der erforderlich gewordenen Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung und nicht etwa den Zeitpunkt der noch durchzuführenden Hauptverhandlung ankommt.

  • OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 1 Ws 320/07  
    Eine Konzentration aller Entscheidungen auf das erkennende Gericht ist daher erforderlich und eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters auch im Zwischen- und Hauptverfahren hiernach abzulehnen (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Hamm, StV 2000, 606; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Jena StV 1999, 199; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - 1 Ws 13/06 - OLG Bremen, NStZ 2006, 716; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 81 g Rn. 15).
  • OLG Bremen, 02.06.2006 - Ws 67/06  

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen

    Eine Konzentration aller Entscheidungen auf das erkennende Gericht ist daher erforderlich und eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters im Zwischen- und Hauptverfahren hiernach abzulehnen (OLG Celle, aaO.; OLG Hamm, StV 2000, 606; OLG Düsseldorf, aaO.; OLG Saarbrücken, aaO.; OLG Jena, StV 1999, 199 ; LR-Krause, aaO., Rdn. 49; Meyer-Goßner, StPO , 48. Aufl., § 81 g Rdn. 15; Ohler, aaO.; SK-Rogall, § 81 g Rdn. 48).
  • OLG Stuttgart, 05.09.2000 - 5 Ws 31/00  
    Gegen die Verbindlichkeit dieser berufsständischen Satzungsbestimmung bestehen nicht nur schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. z. B. OLG Frankfurt, Strafverteidiger 1999, 199, 201; Lüderssen, Strafverteidiger 1998, 357; Kleine-Cosack, NJW 1999, 1257, 1259), die in einer Zeit zunehmender Spezialisierung im Anwaltsberuf und damit in verstärktem Maße einhergehender Bildung überörtlicher und internationaler Sozietäten, vor allem aber auch im Hinblick auf sich häufende Sozietätswechsel zusätzlich an Gewicht gewinnen.
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