Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 20 W 189/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 387 BGB, § 680 BGB, § 683 BGB, § 16 Abs 2 WoEigG, § 21 Abs 2 WoEigG
Wohnungseigentümergemeinschaft: Klarstellende Berichtigung des Aktivrubrums im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Aufrechnung einer Wohngeldforderung mit einer Gegenforderung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klarstellende Berichtigung eines Rubrums - Aufrechnung gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld
- rechtsportal.de
Klarstellende Berichtigung eines Rubrums - Aufrechnung gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum - Aufrechnung gegenüber Wohnungsgeldansprüchen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Wohnungseigentümer; Wohnungseigentümergemeinschaft; Rubrum; Aufrechnung; Anerkenntnis; Wohngeld
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wohnungseigentum: Aufrechnung gegenüber Wohngeldansprüchen? (IMR 2006, 123)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 9 T 538/04
- OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 20 W 189/05
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2006, 1603
- NZM 2007, 367
- IMR 2006, 123
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 298/08
Wohnungseigentum - Keine Aufrechnung gegen Wohngeldanspruch mit GoA-Ansprüchen!
Die Zulässigkeit und Erforderlichkeit einer Rubrumsberichtigung auf der Aktivseite ist jedenfalls für die sogenannten "Altfälle" (Verfahren, die vor der am 18.7.2005 erfolgten Veröffentlichung der Entscheidung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit von Wohnungseigentumsgemeinschaften eingeleitet wurden) in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. etwa OLG München FGPrax 2005, 206; OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1603).Zudem hat das OLG Frankfurt in zwei Entscheidungen (NJW-RR 2006, 1603 und Beschluss vom 13.7.2005 - 20 W 327/04) in ähnlicher Formulierung ausgeführt, eine Aufrechnung sei auch mit Ansprüchen aus §§ 680, 683 BGB möglich.
- OLG Frankfurt, 11.09.2006 - 20 W 209/06
Wohnungseigentum - Verjährungsunterbrechung durch Zustellung "demnächst"
Der Senat hat sich dem angeschlossen (Beschluss vom 30.03.2006, Az.: 20 W 189/05).Da hier Gegenstand des Verfahrens unzweifelhaft eine nach dieser Rechtsprechung der Eigentümergemeinschaft als Verband sui generis zustehende Forderung ist, ist die Beteiligtenbezeichnung auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch klarzustellen, ohne dass hierdurch die Identität der Beteiligten infrage gestellt würde (vgl. Senat, Beschluss vom 30.03.2006, Az.: 20 W 189/05; OLG München FGPrax 2005, 206; OLG Köln OLGR 2006, 137; vgl. weiter OLG Düsseldorf NZM 2006, 182; AG Neukölln ZMR 2005, 744; Wenzel ZWE 2006, 2, 10; ZNotP 2006, 82, 87; Riecke/Rechenberg MDR 2006, 310, 311).
- OLG Brandenburg, 27.11.2007 - 13 Wx 9/07
Wohnungseigentum - Beitreibung von Wohngeldvorschüssen
Die Konsequenz dieser Teilrechtsfähigkeit ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen, zu denen auch Wohngeldzahlungen zählen, weil die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. BGH NJW 2005, 2061 sowie Frankfurt NJW-RR 2006, 1603 f, m.w.N.).
- KG, 27.02.2007 - 1 W 244/06
Rechtsanwälte - Keine Terminsgebühr bei übereinstimmend erledigtem WEG-Verfahren
Diese Auffassung wird inzwischen auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, vertreten (OLG München, MDR 2005, 1282, 1283; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2006, 1603; OLG Hamm, FGPrax 2006, 154). - OLG Hamburg, 14.07.2008 - 2 Wx 31/02
Wohnungseigentum - Gegen wen hat Verwalter Vergütungsanspruch?
Allerdings kann der Senat entgegen seiner dem Hinweis vom 18. Mai 2007 zugrunde liegenden ersten Annahme wegen fehlender Identität der Antragsgegnerin zu 9) mit den materiell lediglich noch beteiligten vier Wohnungseigentümern die Beteiligtenbezeichnung nicht berichtigen, weil der Antragstellerin nach rechtskräftigem Ausscheiden der übrigen Eigentümer nicht mehr die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit gegenüberstehen (…vgl. OLG München, Urt. v. 27.2. 07, ZMR 07, 483;… Brandenburgisches OLG, Urt. v. 29.3. 07, ZMR 07, 876; für die Möglichkeit der Berichtigung auf der Aktivseite auch noch in dritter Instanz: OLG München, ZMR 05, 729; OLG Frankfurt, NJW-RR 06, 1603, zitiert nach juris; auf der Passivseite: OLG München MDR 07, 1305;… vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.05, I 23 U 211/04, zitiert nach juris). - OLG München, 12.01.2011 - 20 U 2913/10
Wohnungseigentum - Vermietung eines Stellplatzes - Verwaltungsmaßnahme der WEG
So wie die Begleichung von Gemeinschaftsschulden ein objektiv fremdes Geschäft ist, gilt dies auch für die Begründung und Vereinnahmung von Gemeinschaftsforderungen (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1603, 1604 re.Sp.). - OLG Hamburg, 22.10.2007 - 2 Wx 53/07
Wohnungseigentum - Eigenmächtige Neueindeckung des Dachs
Diese Teilhabe ist nämlich nicht auf das Außenverhältnis beschränkt, sondern betrifft auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen einzelner Wohnungseigentümer wegen Verwendungen für das Gemeinschaftseigentum, so dass entgegen bisheriger Praxis auf der Seite der Antragsgegner nunmehr die teilrechtsfähige Gemeinschaft anstelle der in einer Liste aufgeführten sämtlichen Eigentümer steht, was von Amts wegen auch in dritter Instanz klargestellt werden kann (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1603, zitiert nach juris; OLG München ZMR 05, 729). - LG Konstanz, 23.02.2007 - 62 T 16/07
Wohnungseigentum - Antragsgegner im Beschlussanfechtungsverfahren?
Bei Aktivprozessen hat die Rechtsprechung (z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1603) es zugelassen die Beteiligtenbezeichnung auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch klarzustellen, da Gegenstand des Verfahrens unzweifelhaft eine nach dieser Rechtsprechung der Eigentümergemeinschaft als Verband sui generis zustehende Forderung ist, ist, ohne dass hierdurch die Identität der Beteiligten infrage gestellt würde.
