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   OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12   

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https://dejure.org/2013,10869
OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12 (https://dejure.org/2013,10869)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.01.2013 - 6 U 29/12 (https://dejure.org/2013,10869)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 6 U 29/12 (https://dejure.org/2013,10869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 38 GeschmMG
    Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine Tasse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine Tasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GeschmMG § 2 Abs. 3 S. 2; GeschmMG § 38
    Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine Tasse; Henkellose Tasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche, wenn Muster dem informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck vermitteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 251
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12
    Seine Kenntnisse und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH GRUR 2012, 506 Tz. 59 - PepsiCo/Grupo Promer).
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12
    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben kann, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH v. 12.7. 2012 - I ZR 102/11, Tz. 31 - Kinderwagen II = MarkenR 2012, 499 - 502).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-101/11

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo - Rechtsmittel -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12
    Es kann offen bleiben, ob der informierte Benutzer einen direkten Vergleich der streitgegenständlichen Muster vornimmt (vgl. EuGH a.a.O., Tz. 55; EuGH GRUR 2013, 178 Tz. 55 - Neumann u. a./Banea Group).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2014 - 6 U 17/13

    Bedeutung des Gestaltungsspielraums für die Eigenart eines eingetragenen Designs;

    Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit und damit eher hohen Anforderungen an die Eigenart (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16).
  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 6 U 34/15

    Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit Rücksicht auf den vorbekannten

    Der Grad der Gestaltungsfreiheit hängt in erster Linie davon ab, welche Grenzen der Verwendungszweck des Erzeugnisses dem Gestalter auferlegt; eine große Gestaltungsfreiheit in diesem Sinn wird durch eine etwa festzustellende große ("quantitative") Mustervielfalt lediglich bestätigt (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, juris-Tz. 16; GRUR 2015, 890 - Möbelgriff, juris-Tz. 41).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 6 W 96/14

    Schutzumfang eines eingetragenen Designs

    Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 26.6.2014 - 6 U 17/13, juris-Tz. 41).
  • LG Frankfurt/Main, 24.08.2016 - 6 O 426/15
    (1) Der Schutz umfang eines Designs wird gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 GeschmG (nunmehr DesignG) zum einen durch den Gestaltungsspielraum, den der Verwendungszweck des Erzeugnisses dem Entwerfer einräumt, und zum anderen durch den Abstand bestimmt, den das Muster zum vorbekannten Formenschatz hält (OLG Frankfurt a.M. (U.v. 31.01.2013 - 6 U 29/12) - Henkellose Tasse, juris, Leitsatz 1. i.V.m. Rn. 14 f.; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 102/11) - Kinderwagen 11, 1. Leitsatz i.V.m. Rn. 32).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 U 58/14

    Geschmacksmusterrechtliche Voraussetzungen für den Schutz einer Sportbrille sowie

    Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit und damit eher hohen Anforderungen an die Eigenart (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; WRP 2014, 1248 - Möbelgriffe Tz. 42).
  • LG Köln, 09.05.2017 - 31 O 259/15
    Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2016 - 6 U 105/15

    Schutzumfang eines eingetragenen Designs

    Erlegt der Verwendungszweck dem Gestalter wenig Grenzen auf, führt dies grundsätzlich zu einer großen Gestaltungsfreiheit (Senat, GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 11.09.2014, Aktenzeichen 6 U 58/14 - Sportbrillen, Tz. 20 bei Juris; Urteil vom 3. März 2016, Aktenzeichen 6 U 34/15 - Handyhülle, Tz. 29 bei Juris).
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