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   OLG Hamburg, 02.11.2010 - 11 W 84/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23164
OLG Hamburg, 02.11.2010 - 11 W 84/10 (https://dejure.org/2010,23164)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2010 - 11 W 84/10 (https://dejure.org/2010,23164)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2010 - 11 W 84/10 (https://dejure.org/2010,23164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft: Eintragungshindernis bei Zwischeneinfügung eines Namensbestandteils in den Firmenzusatz

  • Justiz Hamburg

    Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft: Eintragungshindernis bei Zwischeneinfügung eines Namensbestandteils in den Firmenzusatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Firmenzusatz, Gesellschaftsrecht, UG(Haftungsbeschränkt)

  • information-steuern.de (Kurzinformation)

    Firmenzusatz bei einer "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"

  • koesterblog.com (Kurzinformation)

    Firmierung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) darf nicht verändert werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2011, 872
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 12.06.2012 - II ZR 256/11

    Unternehmergesellschaft: Rechtsscheinhaftung bei geschäftlichem Handeln mit dem

    Die gesetzliche Vorgabe ist exakt und buchstabentreu einzuhalten (OLG Hamburg, GmbHR 2011, 657; Roth in Roth/Altmeppen, 7. Aufl., § 5a Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 26.04.2019 - 11 W 59/18

    Handelsregistersache: Zulässigkeit des Rechtsform- und Haftungszusatzes "gUG

    bb) Die gesetzliche Vorgabe, welcher Rechtsformzusatz ausgeschrieben oder abgekürzt in der Firma einer Unternehmergesellschaft enthalten sein darf, ist zudem zwingend sowie buchstabengetreu einzuhalten (vgl. BGH, ZIP 2012, S. 1659 ; OLG Hamburg, B. v. 02.11.2010 - 11 W 84/10 -, juris Rn. 3).
  • LG Köln, 06.06.2012 - 4 O 22/12

    Bewilligung der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungsgesamthypothek gegenüber

    Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Eintragung einer Sicherungsgesamthypothek wegen einer Werklohnforderung von 25.414,60 EUR sowie Verzugszinsen in Höhe von 1.433,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf den Betrag in Höhe von 25.414,60 EUR seit dem 05.10.2010 für die Klägerin auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N beim Amtsgericht Köln, Blatt #### (Wohnungsgrundbuch), T1-Straße, 50829 Köln, sowie auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N beim Amtsgericht Köln, Blatt #### (Wohnungsgrundbuch), T1-Straße, 50829 Köln zu bewilligen, und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des OLG Köln - 11 W 84/10 - vom 10.12.2010 eingetragenen Vormerkung.

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin erließ das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 10.12.2010 (Az. 11 W 84/10) die entsprechende einstweilige Verfügung.

    Die Klägerin ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verfahren vor dem Landgericht Köln (4 O 366/10) und vor dem Oberlandesgericht Köln (11 W 84/10 und 11 U 128/11) der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gegen den Beklagten zu 1. zustehe, da nach Treu und Glauben eine Durchbrechung der Voraussetzung, dass Besteller und Grundstückseigentümer identisch sein müssen, erfolgen müsse.

    8 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich auf den Betrag in Höhe von 25.414,60 EUR seit dem 05.10.2010 für die Klägerin auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N, beim Amtsgericht Köln, Blatt #### (Wohnungsgrundbuch), T1-Straße, 50829 Köln, sowie auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von N, beim Amtsgericht Köln, Blatt #### (Wohnungsgrundbuch), T1-Straße, 50829 Köln zu bewilligen, und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des OLG Köln - 11 W 84/10 - vom 10.12.2010 eingetragenen Vormerkung;.

  • OLG Köln, 17.10.2011 - 11 U 128/11
    Zu Recht hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil die vom Senat am 10.12.2010 erlassene einstweiligen Verfügung (11 W 84/10) aufrechterhalten bzw. bestätigt (§§ 925 Abs. 2, 936 ZPO).
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