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   OLG Hamburg, 04.03.2008 - 2 Ws 205/07   

Volltextveröffentlichungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Berufsverbotsgleiche Führungsaufsichtsweisung

Verfahrensgang

  • LG Hamburg, 27.07.2007 - 605 StVK 234/06
  • OLG Hamburg, 04.03.2008 - 2 Ws 205/07



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Hamm, 20.08.2009 - 2 Ws 207/09  

    Zulässigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht; Untersagung jeglicher

    Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unzumutbar (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 Ws 475/02 - = VRS 104, 372, 374; OLG Hamm, MDR 1975, 1041; OLG Koblenz, MDR 1976, 946) oder zu unbestimmt ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2008 - 2 Ws 205/07 -, zitiert nach juris Rn. 24) oder nicht auf rechtsfehlerfreier Ermessensausübung beruht (vergleiche dazu: Senatsbeschluss in dieser Sache vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 - ).

    Nach Sinn und Zusammenhang des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, das die früheren Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel in einer Bundesanstalt zusammengefasst hat (§ 1 FinDAG), sind damit sämtliche Dienstleistungen gemeint, die sich auf Kapitalanlagen und andere Finanzprodukte, insbesondere Kredite, Bausparverträge und Versicherungen beziehen (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2008 - 2 Ws 205/07 - , zitiert nach juris Rn. 34).

    Entgegen der überwiegenden Meinung in der Literatur (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 68 b Rn. 6 i.V.m. § 56 c Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; vergleiche auch die umfangreichen Nachweise bei: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2008 - 2 Ws 205/07 -, zitiert nach juris Rn. 38) ist die angefochtene Weisung auch nicht deshalb gesetzeswidrig, weil sie in ihrer Wirkung einem Berufsverbot gemäß § 70 StGB gleichkommt.

    Im Anschluss an die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 04. März 2008 zu dem Aktenzeichen 2 Ws 205/07 vertretenen Ansicht hält auch der Senat es weder für verfassungs- noch einfachrechtlich ausgeschlossen, auf der Grundlage des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB solche Tätigkeitsverbote anzuordnen, die in ihrer Wirkung einem Berufsverbot nach § 70 StGB gleichkommen.

    Die in § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB enthaltene Formulierung " bestimmte Tätigkeiten" enthält nach allgemeinem Sprachverständnis gerade keine Beschränkung auf singuläre Tätigkeiten, sondern umfasst auch mannigfaltige Tätigkeiten, die sich in summa zu einem oder sogar mehreren Berufen verdichten können (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2008 - 2 Ws 205/07 -, zitiert nach juris Rn. 40; offengelassen noch von: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Dezember 1994 - 2 Ws 219/94 -, zitiert nach juris Leitsatz 1 und Rn. 6).

    Um dieses Ziel zu erreichen, das letztlich der Resozialisierung des Verurteilten dient, kann je nach Sachlage die Untersagung spezieller Tätigkeitsbereiche innerhalb eines bestimmten Berufsbildes oder die Untersagung bestimmter Berufe in ihrer Gesamtheit erforderlich sein (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2008 - 2 Ws 205/07 -, zitiert nach juris Rn. 44, vergleiche dort auch Rn. 45 ff. zu dieser Auslegung aus dem historischen Willen des Gesetzgebers).

    Dabei ist der Senat im Anschluss an die von dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 04. März 2007 - 2 Ws 205/07 - , vertretene Meinung der Ansicht, dass die Erteilung einer Weisung nach § 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB nicht an dieselben Voraussetzungen wie die Erteilung eines Berufsverbotes nach § 70 StGB - insbesondere nicht an die sogenannte berufstypische Verbindung zwischen strafbarer Handlung und ausgeübter Berufstätigkeit - geknüpft ist (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04. März 2008 - 2 Ws 205/07 -, zitiert nach juris Rn. 61; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Dezember 1994 - 2 Ws 219/94 _ , zitiert nach juris Leitsatz 2 und Rn. 7 - 9).

  • OLG Frankfurt, 11.09.2012 - 3 Ws 771/12  

    Berufsausübungsverbot als Bewährungsweisung

    Die Bewährungsweisung, Anordnungen bezüglich der Arbeit zu befolgen, eröffnet die Möglichkeit, die Ausübung eines bestimmten Berufs zu verbieten (BGHSt 9, 258, 260; HansOLG Hamburg StraFo 2008, 481; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 90; OLG Nürnberg OLGSt StGB § 57 Nr. 30).
  • OLG Frankfurt, 10.08.2010 - 3 Ws 423/10  

    Führungsaufsicht: Umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen

    Im Grundsatz sieht der Senat damit aber keine durchgreifenden Anhaltspunkte, die gegen ein umfassendes Verbot des Führens und Haltens von Kraftfahrzeugen im Wege der Führungsaufsichtweisung sprechen würden (so auch zur ähnlich gelagerten Problematik beim Verhältnis zwischen § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB und § 70 StGB: OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2008, Az. 2 Ws 205/07, OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2009, Az. 2 Ws 207/09; jeweils zit. nach Juris; a.A. aber insoweit OLG Jena, Beschluss vom 02.03.2006, Az. 1 Ws 66/06; zit. nach Juris).
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