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   OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09   

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https://dejure.org/2010,6327
OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09 (https://dejure.org/2010,6327)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2010 - 12 UF 224/09 (https://dejure.org/2010,6327)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2010 - 12 UF 224/09 (https://dejure.org/2010,6327)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 1909, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 1629 Abs. 2 BGB
    Im Abstammungsverfahren der Mutter gegen den Ehemann ist dem beteiligtem Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

  • Justiz Hamburg

    § 1629 Abs 2 S 1 BGB, § 1629 Abs 2 S 3 BGB, § 1795 Abs 1 Nr 1 BGB, § 1795 Abs 1 Nr 3 BGB, § 1909 Abs 1 BGB
    Abstammungsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers für minderjähriges Kind

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Abstammungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines Ergänzungspflegers im Abstammungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 235
  • FamRZ 2010, 1825
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Oldenburg, 26.11.2009 - 14 UF 149/09

    Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Beteiligung der Eltern an einem die

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09
    Die vom Jugendamt vertretene Beteiligte zu 4) wird durch den Eingriff in das elterliche Sorgerecht in eigenen Rechten betroffen und ist gem. §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 59 FamFG beschwerdeberechtigt (vergl. zur Beteiligtenstellung des Kindes im Verfahren betreffend die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft ausführlich OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660ff m.w.N.).

    An der notwendigen gesetzlichen Vertretung vermag es nichts zu ändern, dass einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen gem. § 174 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen ist, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2010, 660ff m.w.N.; anderer Ansicht für Verfahren wegen Entziehung der elterlichen Sorge gem. § 1666 BGB OLG Stuttgart JAmt 2009, 570).

  • OLG Hamburg, 28.10.2009 - 12 UF 110/09

    Behördliche Vaterschaftsanfechtung: Notwendige Einrichtung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09
    Da an dieser rechtlichen Auseinandersetzung sowohl die Elternteile als auch das Kind mit jeweils eigenständiger Position formell beteiligt sind, liegt (anders als bei der Vaterschaftsanfechtung durch die Behörde nach dem früherem Recht, vergl. dazu die Entscheidung des Senats vom 28.10.2009 - 12 UF 110/09) der Sache nach diejenige Konstellation vor, welche der Gesetzgeber in § 1795 Nr. 1 und 3 BGB in der Weise geregelt hat, dass die Eltern mit Rücksicht auf mögliche Interessenkonflikte von vornherein, d. h. unabhängig von einer Einzelfallprüfung, kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind.
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    Schließlich wird im Ausgangspunkt übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht eine Orientierung an der herkömmlichen Anwendung des § 1795 BGB auf Abstammungsverfahren vertreten, weil sich durch die Umgestaltung des Verfahrensrechts an der Vertretungsberechtigung der Eltern nichts geändert habe (OLG Hamburg FamRZ 2010, 1825; KG Rpfleger 2011, 157; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 a Rn. 25 ff.; Erman/Hammermann BGB 13. Aufl. § 1600 a Rn. 14a; MünchKommBGB/Wellenhofer BGB 6. Aufl. § 1600 a Rn. 9 ff.; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1795 Rn. 34; Löhnig FamRZ 2009, 1798, 1799; Klinkhammer in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 3. Aufl. § 29 Rn. 62, 23; differenzierend nach der Verfahrensrolle des Kindes Grün Vaterschaftsfeststellung und -anfechtung 2. Aufl. Rn. 211 ff.; ähnlich Schwonberg in Schulte-Bunert/Weinreich FamFG 3. Aufl. § 172 Rn. 14 f.).
  • OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13

    Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den

    Nach der Überzeugung des Senats müssen diese Erwägungen auch unter der Geltung des FamFG mindestens dann zum Tragen kommen, wenn - wie hier - die allein sorgeberechtigte Mutter im Namen des Kindes die Vaterschaft anfechten will (zur Vertretung des Kindes bei Anfechtung durch die Mutter vgl. den Beschluss des Senats vom 04.06.2010 - 12 UF 224/09).
  • KG, 21.09.2010 - 16 UF 60/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers für ein

    Das Vertretungsverbot der Eltern ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB (Anschluss an Hanseatisches OLG Hamburg, FamRZ 2010, 1825).

    Das Vertretungsverbot der Beteiligten zu 1) und 2) ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB (FamRZ 2010, 1825 ebenso Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 4.6.2010 - Az. 12 UF 224/09 -, veröffentlicht bei juris).

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