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   OLG Hamburg, 12.04.2011 - 11 W 25/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23921
OLG Hamburg, 12.04.2011 - 11 W 25/11 (https://dejure.org/2011,23921)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 11 W 25/11 (https://dejure.org/2011,23921)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. April 2011 - 11 W 25/11 (https://dejure.org/2011,23921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beschwerde im Handelsregisterverfahren: Beschwerdebefugnis des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei Veränderungen in der Komplementär-GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    FamFG § 59, HGB § 15, GmbHG § 39
    Abberufung, Anfechtungsklage, Beschwerdebefugnis, Geschäftsführer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beschwerdebefugnis des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei Veränderungen in der Komplementär-GmbH

Papierfundstellen

  • NZG 2012, 677
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 3 Wx 55/22

    Zulässigkeit der Beschwerde des Gesellschafters einer GmbH gegen die

    Im Umkehrschluss kann sie ebenso wenig geeignet sein, bestehende Gesellschafterrechte zu beeinträchtigen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschl. v. 12.4. 2011 -11 W 25/11; Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 59 Rdnr. 100).
  • KG, 23.11.2021 - 22 W 89/21

    Beschwerdeberechtigung eines Gesellschafters hinsichtlich der Abberufung eines

    Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen Rechten unmittelbar und nachteilig betrifft (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 22 W 95/18 -, Rn. 7, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. April 2011 - 11 W 25/11 -, Rn. 7, juris; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rdn. 9; Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 59 Rn. 7).
  • KG, 18.11.2021 - 22 W 89/21

    Abberufung eines Geschäftsführers; Beschwerde gegen die Zurückweisung einer

    Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen Rechten unmittelbar und nachteilig betrifft (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 22 W 95/18 -, Rn. 7, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. April 2011 - 11 W 25/11 -, Rn. 7, juris; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG , 20. Aufl., § 59 Rdn. 9; Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG , 3. Aufl., § 59 Rn. 7).
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