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   OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10   

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https://dejure.org/2010,8834
OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10 (https://dejure.org/2010,8834)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2010 - 11 W 51/10 (https://dejure.org/2010,8834)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - 11 W 51/10 (https://dejure.org/2010,8834)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    GmbH: Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei aufschiebend bedingter Abtretung eines Geschäftsanteils

  • Justiz Hamburg

    § 15 Abs 3 GmbHG, § 16 Abs 3 GmbHG, § 40 GmbHG, § 161 Abs 3 BGB, § 59 Abs 1 FamFG
    GmbH: Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei aufschiebend bedingter Abtretung eines Geschäftsanteils

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragungsvoraussetzungen der aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH-Anteils im Handelsregister

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintragung der aufschiebend bedingten Abtretung eines GmbH-Anteils im Handelsregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2097
  • NZG 2010, 1157
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 08.09.2009 - 31 Wx 82/09

    GmbH: Zurückweisung einer Gesellschafterliste durch das Registergericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10
    Steht - wie vorliegend - die gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG erfolgte Abtretung eines GmbH-Anteils unter einer aufschiebenden Bedingung, darf die Einreichung der bescheinigten Gesellschafterliste erst nach Eintritt der Bedingung erfolgen (vgl. OLG München, DNotz 2009, 869; ebenso: Oppermann, DB 2009, 2306; Weigl, NZG 2009, 1173; kritisch Wicke, DNotZ 2009, 871).
  • OLG Bamberg, 02.02.2010 - 6 W 40/09

    Handelsregisterverfahren: Einreichung der neuen Gesellschafterliste einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10
    Die Beschwerdeberechtigung des beschwerdeführenden Notars folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil dieser durch die angegriffene Entscheidung in seinem Recht aus § 40 Abs. 2 GmbHG beeinträchtigt sein kann (vgl. OLG Bamberg GmbHR 2010, 594); bei der Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Amtspflicht des an einer Veränderung mitwirkenden Notars.
  • BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10

    Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung:

    Das Beschwerdegericht (OLG Hamburg, ZIP 2010, 2097) hat ausgeführt: Stehe die Abtretung eines Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung, dürfe die Einreichung der bereinigten Gesellschafterliste erst nach Eintritt der Bedingung erfolgen.
  • OLG Nürnberg, 12.04.2018 - 12 W 669/18

    Mehrfachvertretung bei Geschäftsführerbestellung

    Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit übersehen hat und nicht ausschließen wollte (vgl. MüKoFamFG/Krafka, 2. Aufl., § 383 Rn. 19; OLG Hamburg, 11 W 51/10; KG FGPrax 2011, 242).
  • OLG München, 11.03.2011 - 31 Wx 162/10

    GmbH: Gutgläubiger Zweiterwerb bei aufschiebend bedingter Übertragung eines

    bb) Dem gegenüber verneint das Oberlandesgericht Hamburg (GmbHR 2011, 32) die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des Zweitkäufers, da die bloße Belastung eines Geschäftsanteils den mitwirkenden Notar zur Einreichung einer Gesellschafterliste nicht verpflichte und mangels gesetzlicher Verpflichtung zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste der Rechtsverkehr auch nicht darauf vertrauen könne, dass der von ihm erworbene Anteil lastenfrei sei.
  • KG, 20.06.2011 - 25 W 25/11

    Handelsregisterverfahren: Beschwerde eines Notars gegen die Beanstandung einer in

    Der Senat schließt sich jedoch dem Oberlandesgericht Frankfurt (a.a.O.) an, das überzeugend darlegt, dass der Gesetzgeber - trotz des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes - diese Möglichkeit lediglich übersehen hat und nicht ausschließen wollte (vgl. zu diesem Ergebnis auch: Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.05.2010, 6 W 39/10; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.07.2010, 11 W 51/10).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10

    Prüfungspflichten des Registergerichts bei Gesellschafterliste

    Auch das Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat (Beschluss vom 25.05.2010, Az. 6 W 39/10, zitiert nach juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.07.2010, Az. 11 W 51/10, zitiert nach juris) gehen in ihren Entscheidungen ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 382 Absatz 4 FamFG davon aus, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Zusammengang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste zulässig ist.
  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10

    Zu den Prüfpflichten des Amtsgerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste

    Auch das Thüringer Oberlandesgericht 6. Zivilsenat (Beschluss vom 25.05.2010, Az. 6 W 39/10, zitiert nach juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 12.07.2010, Az. 11 W 51/10, zitiert nach juris) gehen in ihren Entscheidungen ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 382 Absatz 4 FamFG davon aus, dass die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung im Zusammengang mit der Einreichung einer Gesellschafterliste zulässig ist.
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