Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bindung des Rechtsvorgängers eines Wohnungseigentümers an Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- LG Hamburg - 318 T 67/97
- OLG Hamburg, 18.06.2001 - 2 Wx 72/97
Zeitschriftenfundstellen
- NZM 2002, 129
- ZMR 2001, 911
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Frankfurt, 11.08.2005 - 20 W 56/03
Wohneigentum: Aufnahme der Rechtsverfolgungskosten in der Jahresgesamtabrechnung, …
Dabei werden erst durch den Beschluss der Wohnungseigentümer im Rahmen der allgemeinen Beitragspflicht die Verbindlichkeiten jedes einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber den anderen begründet (vgl. BGHZ 104, 197; 131, 228; OLG Hamburg ZMR 2001, 911;… vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 16 WEG Rz. 14;… Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 16 Rz. 54).Ein solcher Beschluss kann - hierauf weist die weitere Beschwerde zu Recht hin - Verbindlichkeiten nur für die zur Beschlussfassung berufenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen, da sonst ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Dritter vorliegen würde (BGHZ 104, 197, 131, 228; OLG Hamburg ZMR 2001, 911).
Damit haftet der Erwerber - und nicht etwa der ausgeschiedene Wohnungseigentümer - für Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen der früheren Jahre, sofern der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Nachforderung begründet, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (BGHZ 104, 197; OLG Hamburg ZMR 2001, 911).
- OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 135/02
Wohnungseigentum - Umfang der Vertretungsbefugnis des Verwalters
Der erstmals mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Feststellung, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren nicht rechtmäßig seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden ist, ist unzulässig, da wegen § 27 Abs. 1 FGG im Rechtsbeschwerdeverfahren ein neuer Sachantrag nicht gestellt werden kann (vgl. z. B. OLG Hamburg ZWE 2002, 424).
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