Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 19.03.2012 - 3 Vollz (Ws) 9/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- burhoff.de
Untätigkeitsbeschwerde, Zulässigkeit
- openjur.de
§§ 198, 199, 200, 201 GVG
Zur Unstatthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unstatthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde in Strafvollzugssachen
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2012, 656
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 21.09.2012 - 4 VAs 39/12
Mit Inkrafttreten von § 198 GVG zum 3.12.2011 aufgrund des Gesetzes über …
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat in Übereinstimmung mit der nunmehrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19.3.2012 -Gz.: 3 Vollz (Ws) 9/12 zitiert nach juris dort Rdn 2 und 3; OLG Rostock Beschluss vom 25.7.2012 - Gz.: I Ws 176/12 zitiert nach juris dort Leitsatz Nr. 3 und Rdn.12;… Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 23.1.2012 - Gz.: 1 O 4/12 u.a. zitiert nach juris dort Rdn. 3 und 4 m.w.N.) nicht mehr fest, denn diese Rechtsprechung ist durch die Einführung der neuen gesetzlichen Vorschriften der §§ 198 bis 201 GVG mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren obsolet geworden. - OLG München, 20.09.2012 - 4 VAs 38/12
Mit Inkrafttreten von § 198 GVG zum 3.12.2011 aufgrund des Gesetzes über …
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat in Übereinstimmung mit der nunmehrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19.3.2012 -Gz.: 3 Vollz (Ws) 9/12 zitiert nach juris dort Rdn 2 und 3; OLG Rostock Beschluss vom 25.7.2012 - Gz.: I Ws 176/12 zitiert nach juris dort Leitsatz Nr. 3 und Rdn.12;… Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 23.1.2012 - Gz.: 1 O 4/12 u.a. zitiert nach juris dort Rdn. 3 und 4 m.w.N.) nicht mehr fest, denn diese Rechtsprechung ist durch die Einführung der neuen gesetzlichen Vorschriften der §§ 198 bis 201 GVG mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren obsolet geworden.
