Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 22.05.2003 - 5 U 144/02 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1
Wettbewerbswidrige Werbung im Zusammenhang mit Vertrieb eines Messerblocks - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Messerblock
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Wettbewerbliche Eigenart eines Messerblocks
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 02.07.2002 - 312 O 69/02
- OLG Hamburg, 22.05.2003 - 5 U 144/02
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR-RR 2004, 116 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 10.12.2003 - 5 U 47/03
Wettbewerbliche Eigenart des Messerblocks TITANIUM II PROFESSIONAL
In seiner - beiden Parteien bekannten - Entscheidung vom 22.05.2003 (Anlage K28) in dem Rechtsstreit Best Direct ./. Joka International (5 U 144/02) war der Senat allerdings von einer wettbewerblicher Eigenart des klägerischen Produkts ausgegangen und hatte hierzu ausgeführt: .Deshalb bedürfen die in dem Rechtsstreit 5 U 144/02 aufgestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstands des vorliegenden Rechtstreits insoweit der Klarstellung bzw. der Korrektur.
Einen besonderen objektiven Qualitätsvorsprung kann der TITANIUM II PROFESSIONAL ebenfalls nicht für sich in Anspruch nehmen - hiervon haben sich zwei Senatsmitglieder bei anderer Gelegenheit anhand der im Rechtsstreit 5 U 144/02 eingereichten Messerblöcke bereits einen Eindruck verschaffen können - und will dies offenbar auch nicht beanspruchen.
In dieser Weise hatte auch der Senat das Merkmal in seiner Entscheidung in der Rechtssache 5 U 144/02 vorrangig erörtert.
Diesen Umstand konnte der Senat in dem Rechtsstreit 5 U 144/02 mangels geeigneten Sachvortrags der Gegenseite noch ohne weiteres als unstreitig behandeln.
Hinzu kommt allerdings ein weiterer Aspekt, der in der Parallelsache 5 U 144/02 - trotz Erwähnung des Produkts - nicht vorgetragen worden war.
Wie auch in der Sache 5 U 144/02 hatte sich die Klägerin jeglicher Konkretisierung zu Art, Umfang, Zeitdauer und Ort ihrer TV-Bewerbung enthalten, obwohl ihr entsprechender Sachvortrag ohne weiteres möglich war.
Angesichts dieser Ausgangslage konnte der Klägerin jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten dieses Rechtsstreits als Herstellerin (bzw. Vertreiberin) des Nikkei-Messerblocks - und insoweit abweichend von der Sache 5 U 144/02, in der kein Anbieter eines ebenfalls tv-beworbenen Produkts Antragsgegner war - allein der Umstand der TV-Bewerbung im Rahmen von § 1 UWG nicht als wesentliches Abgrenzungskriterium zugute kommen.
Da der Senat im vorliegenden Rechtsstreit anders als in der Sache 5 U 144/02 noch nicht einmal von dem Bestehen einer - originären oder durch Benutzung entstandenen - wettbewerblichen Eigenart ausgehen kann, ist es unerheblich, wie es sich mit den übrigen Merkmalen der unlauteren Leistungsübernahme verhält.
