Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23542
OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09 (https://dejure.org/2010,23542)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2010 - 5 U 36/09 (https://dejure.org/2010,23542)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - 5 U 36/09 (https://dejure.org/2010,23542)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,23542) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 1004 Abs. 1 BGB; §§ 106, 97 Abs. 1, 101, 44, 53, 16, 19a UrhG

  • Justiz Hamburg

    § 1004 Abs 1 BGB, Art 8 Abs 3 EGRL 29/2001, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG
    Urheberrechtsschutz im Internet: Störerhaftung eines Access Providers für Urheberrechtsverstöße seiner Kunden; Zumutbarkeit der Anordnung einer Internetzugangssperre

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einem Access-Provider ist die Zugangssperre zu urheberrechtswidrigen Inhalten im Ausland nicht zumutbar

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 29/2001/EG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I), und zwar mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 03, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsdienstleistungen).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I), und zwar mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 03, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsdienstleistungen).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I), und zwar mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 03, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsdienstleistungen).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2010, 633, 634 - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I), und zwar mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 03, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsdienstleistungen).

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Anders als in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung des Senats zu dem Sharhoster-Dienst "R..." (Senat MMR 2008, 823) betreibt die in diesem Rechtsstreit in Anspruch genommene Antragsgegnerin ohne jeden Zweifel ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell, das in seinem weit überwiegenden Umfang zu rechtmäßigen Zwecken genutzt wird.
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Allerdings kann sich die Antragsgegnerin ihrerseits auch nicht auf die von dem BGH in der Entscheidung "ambiente.de" (BGH GRUR 2001, 1038, 1040) aufgestellten einschränkenden Grundsätze zur Störerverantwortlichkeit der Domain-Registrierungsstelle D... berufen.
  • EuGH, 19.02.2009 - C-557/07

    LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten - Art. 104 § 3 der

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Diese waren zwar Gegenstand der EuGH-Entscheidung LSG/Tele2 (EuGH GRUR 2009, 579 - LSG/Tele2), die sich nur mit dieser Art von Ansprüchen zu befassen hatte und deshalb auch nur hierzu Stellung genommen hat.
  • LG Hamburg, 12.03.2010 - 308 O 640/08

    Störerhaftung des Access-Providers und DNS-Sperren

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Entgegen der Auffassung, die das Landgericht in der späteren Entscheidung vom 12.03.2010 (308 O 640/08, Anlage ASt 46) vertreten habe, greife eine DNS-Blockade nicht in das Fernmeldegeheimnis des Kunden der Antragsgegnerin ein.
  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    (4) Auch der von den Antragstellern in Erinnerung gerufene Grundsatz der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR 2008, 241 - Promusicae/Telefonica), dass das Gemeinschaftsrecht in einer Weise von den nationalen Gerichten anzuwenden ist, die einen effektiven gerichtlichen Schutz gewährleistet, bedeutet nicht, dass sich der Anspruch selbst dann stets auf die effektivste bzw. einzige wirklich effektive Maßnahme beschränkt, wenn einem derartigen Vorgehen nachhaltige, durch Grundrechtspositionen geschützte Interessen Dritter entgegenstehen und sich das Vorgehen im Ergebnis als unzumutbar darstellt.
  • BGH, 30.06.1994 - I ZR 40/92

    Suchwort - Irreführung/Geschäftsverhältnisse; Prüfungspflicht bei Inseraten

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.12.2010 - 5 U 36/09
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de).
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

  • OLG Köln, 18.07.2014 - 6 U 192/11

    Access-Provider nicht zu Netzsperren verpflichtet

    Dann aber steht die generelle Zumutbarkeit einer Erfolgsabwendungspflicht im Raum (vgl. auch BGH, GRUR 2011, 152 Tz. 36 - Kinderhochstühle im Internet; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 60; GRUR-RR 2013, 94, 97 - Kinderhochstühle II).

    (3) Inwieweit die verschiedenen technischen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Sperrung von Internetangeboten allgemein und auch im hier zu beurteilenden Fall erörtert werden, Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis darstellen, wird im Schrifttum kontrovers diskutiert (OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 57; Durner, ZUM 2010, 833, 841; Sieber/Nolde, Sperrverfügungen im Internet, 2008, S. 79 ff.).

    Es ginge zu weit, auch in diesem Bereich - bei dem die Beklagte keine Kenntnis vom Inhalt der über sie vermittelten Kommunikation nehmen muss, so dass kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 GG stattfindet - im Hinblick auf die weiteren betroffenen Grundrechte (Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1, eventuell auch Art. 14 Abs. 1 GG) generell eine gesetzliche Grundlage zu fordern (so aber OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 66; GRUR-RR 2014, 140, 147 - 3dl.am; Frey/Rudolph/Oster, MMR-Beilage 3/2012, 1, 8).

    Eine DNS- (wie auch eine IP-Adressen-) Sperre würde daher weit über das hinausgehen, was zum Schutz der konkret in das Verfahren eingeführten Rechtspositionen erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 103).

    (9) Selbst wenn unterstellt würde, dass für die Beklagte wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen existieren würden, würden die zahlreichen negativ ins Gewicht fallenden Umstände, insbesondere die Gefahr der Blockierung legitimer Inhalte sowie die nur eingeschränkte Effektivität dieser Sperren im konkreten Fall nach wie vor zu dem Ergebnis führen, dass der Beklagten als Zugangsvermittlerin der Einsatz dieser Sperren im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachten geschützten Rechtsgüter nicht zumutbar wäre (so schon LG Hamburg, ZUM 2009, 587 = juris Tz. 33, als Vorinstanz zu OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09).

    Das OLG Hamburg hat in einem Verfügungsverfahren, das die Unterbindung des Zugangs zu einer Seite mit rechtsverletzenden Inhalten zum Gegenstand hatte, bei fünf Antragstellern den Streitwert auf 1 Mio. EUR festgesetzt (Urt. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - juris Tz. 110).

  • LG Köln, 31.08.2011 - 28 O 362/10

    ISP haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden

    Die Vermittlung des Zugangs für Rechtsverletzungen Dritter auf Internetseiten wie "anonym1" stellt ein solch adäquat kausales Verhalten dar (OLG Hamburg, Urt. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Wollte man die Beklagte für sämtliches rechtswidriges Verhalten Dritter bzw. die von ihnen angebotenen oder abgerufenen Dienstleistungen verantwortlich machen, hätte dies eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist (vgl. auch OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Die Umsetzung solcher Vorsorgemaßnahmen hätte zur Folge, dass die Beklagte die Datenkommunikation zwischen ihren Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch sie Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 490; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasst jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstreckt sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden kann (vgl. LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

    Wie das LG Hamburg (MMR 2010, 488) und OLG Hamburg (Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09) zu Recht ausführen, ist dieser Vorschrift jedoch nichts zu den konkret anzuordnenden oder zulässigen Maßnahmen zu entnehmen, die aufgrund der Eigenart der Norm als Richtlinienvorschrift der weiteren Konkretisierung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf.

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit auch die erforderlichen Maßnahmen wie DNS- und IP-Sperren, die mit einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verbunden sind, von vornherein umfasst sind, und die Vorschriften der §§ 97 UrhG, 1004 BGB hierfür eine hinreichend bestimmte Grundlage sein könnten (i. E. ebenso LG Hamburg MMR 2010, 488, 489; OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09; Spindler MMR 2008, 166, 169 Anm. zu OLG Frankfurt MMR 2008, 166).

    Die Verantwortlichkeit der Beklagten beschränkt sich auf den Transport von Daten, ohne von ihnen Kenntnis oder in sonstiger Weise Einfluss zu nehmen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09).

  • OLG Hamburg, 21.11.2013 - 5 U 68/10

    Access-Provider nicht zur Sperrung verpflichtet

    Dieser Anbieter ist hier lediglich "Objekt" der beantragten Maßnahme, das Kriterium der Billigung durch die Rechtsordnung betrifft indes den in Anspruch genommenen Störer und dient der Begrenzung bzw. Ermittlung der Zumutbarkeit von Prüfpflichten (vgl. HansOLG Hamburg, Urt. v. 22.12.2010, 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463).

    Die Beklagte stellt als Access-Provider lediglich die Infrastruktur zur Begehung rechtsverletzender Handlungen durch den eigentlichen Rechtsverletzer zur Verfügung (vgl. HansOLG Hamburg, U. v. 22.12.2010 - Az. 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463, zu einem anderen Zugangsvermittler zum Internet).

    Im Gegensatz zu Content-Providern, die eigene Inhalte zur Nutzung bereithalten, und Host-Providern, die ihre eigenen Server für fremde Inhalte bereitstellen, steht ein Access-Provider in keiner weiteren (inhaltlichen) Rechtsbeziehung zu dem betroffenen Rechtsverletzer, sondern vermittelt eher zufällig den Zugang auch zu dessen Angebot als Teil des umspannenden World Wide Web (HansOLG Hamburg, U. v. 22.12.2010 - Az. 5 U 36/09, BeckRS 2011, 22463).

    Dementsprechend hatte der Senat in seinem Urteil vom 22.12.2010 - 5 U 36/09 (zitiert nach BeckRS 2011, 22463) die Verpflichtung eines anderen Access-Providers zur Einrichtung einer DNS-Sperre aus den Grundsätzen der Störerhaftung, mithin ohne das Vorliegen einer entsprechenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, verneint und hierzu Folgendes ausgeführt:.

  • OLG Stuttgart, 14.03.2013 - 2 U 161/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung für die Platzierung einer Werbung auf der

    Andere Entscheidungen zu Access-Providern sind im Rahmen der Störerhaftung, also bei Verletzung eines absoluten Rechtes, ergangen (Störerhaftung [Urheberrechtsverletzung] grundsätzlich bejaht, verneint wegen Unzumutbarkeit einer Sperranordnung: LG Hamburg NJOZ 2010, 443, 444, bestätigt durch OLG Hamburg U. v. 22.12.2010 - 5 U 36/09 - BeckRS 2011, 22463; generell verneinend bei Urheberrechtsverletzungen: LG Köln MMR 2011, 833, 834).

    Danach ist auch die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben (vgl. OLG Hamburg BeckRS 2011, 22463 [II. 1.]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht