Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 24.04.2003 - 5 U 111/02 |
Volltextveröffentlichungen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 11.04.2002 - 315 O 458/01
- OLG Hamburg, 24.04.2003 - 5 U 111/02
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 20.03.2003 - 5 U 185/02
Zum Begriff Sonderangebote wenn nicht nur einzelne nach Güte und Preis …
Der Senat hat in seiner heute ebenfalls verkündeten Entscheidung in dem Parallelrechtsstreit 5 U 111/02 im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Umstände die seinerzeit von dem Beklagten gemachten Angaben glaubhaft waren, mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang standen und auch heute noch stehen.Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen in der zeitgleich verkündeten Entscheidung des Rechtsstreits 5 U 111/02 Bezug.
Auch hierzu hat der Senat in dem Parallelrechtsstreit 5 U 111/02 bereits die erforderlichen Ausführungen gemacht, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Verantwortlichkeit des Beklagten ergibt sich - unbeschadet anderer Haftungsgrundlagen - schon aus seiner fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer der VE-Werbung GmbH, die - wie in 5 U 111/02 dargelegt- unstreitig die Werbeauftritte der gesamten T Orientteppiche Unternehmensgruppe gestaltet und koordiniert.
Wie die tabellarische Darstellung in den Entscheidungsgründen des tabellarische Darstellung in den Entscheidungsgründen des Urteils in der Sache 5 U 111/02 - auf die Bezug genommen wird - beispielhaft erkennen lässt, werden die geschäftlichen Aktivitäten von einer Vielzahl ständig wechselnder Firmen wahrgenommen.
- OLG Hamburg, 17.07.2003 - 5 U 14/03
Insolvenzverkauf
Derartige Rechtsstreitigkeiten waren u.a. Gegenstand der Senatsurteile vom 24.04.2003 in den Verfahren 5 U 111/02 und 5 U 185/02.Insoweit hatte der Senat in den genannten Rechtsstreitigkeiten 5 U 111/02 und 5 U 185/02 u.a. den Antragsgegner zu 1. sowie seinen Sohn T wegen unzulässiger Werbeanzeigen aus Anlass angeblicher Räumungs- und Neueröffnungsverkäufen, die den objektiven Tatsachen nicht entsprachen, zur Unterlassung verurteilt.
