Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- MIR - Medien Internet und Recht
Herkunftslandprinzip - Sind die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach dem Recht eines Staates im Geltungsbereich der RL 2000/31/EG mit den deutschen Anspruchsvoraussetzungen identisch, so steht § 3 Abs. 2 TMG einem solchen Anspruch nicht entgegen.
- foren-und-recht.de
- kanzlei.biz
Grenzüberschreitende Äußerungen
- damm-mann.de
Kurzfassungen/Presse (5)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Herkunftslandprinzip bei Unterlassungsansprüchen eines ausländischen Rechtsverletzers
- taylorwessing.com
, S. 13 (Rechtsprechungsübersicht)
- damm-mann.de (Kurzinformation)
Anwendbares Recht bei Online-Berichterstattung aus dem EU-Ausland
- taylorwessing.com
, S. 13 (Kurzinformation)
Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Online-Berichterstattung aus dem EU-Ausland gilt für das anwendbare Recht das Herkunftslandprinzip
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Berichterstattung über Drogenkonsum des "Kommissar Balko"-Darstellers verletzt sein Persönlichkeitsrecht mangels öffentlicher Vorbildfunktion
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 09.06.2006 - 324 O 104/05
- OLG Hamburg, 24.07.2007 - 7 U 98/06
Zeitschriftenfundstellen
- MMR 2008, 856 (Ls.)
- MIR 2007, Dok. 384
- ZUM 2008, 63
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 10.11.2009 - VI ZR 217/08
Vorlagebeschluss Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet
Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung und im Urteil vom 24. Juli 2007 (ZUM 2008, 63) § 3 Abs. 2 TMG unter Hinweis auf die ausdrückliche Regelung in Art. 1 Abs. 4 der e-commerce-Richtlinie und die entsprechende Bestimmung in § 1 Abs. 5 TMG als rein sachrechtlich wirkende Rechtsanwendungsschranke angesehen, aufgrund derer das deutsche allgemeine Deliktsrecht lediglich in der Weise modifiziert wird, dass eine Haftung nach deutschem Recht ausgeschlossen ist, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes keine Haftung bestände. - LG Hamburg, 18.01.2008 - 324 O 548/07
Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Internationale inländische …
2007 (Az: 7 U 98/06) entschieden, dass § 3 Abs. 2 TMG eine direkte Modifikation der deutschen Haftungsnormen darstellt.Sei dies nicht der Fall, könne durch das deutsche Gericht kein Anspruch zugesprochen werden (vgl. das Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil vom 24.7. 2007, Az: 7 U 98/06, dort S. 3).
2007 (Az. 7 U 98/06), in dem es darum ging, ob ein in Österreich niedergelassenes Online-Unternehmen auf seiner Internet-Seite über die Festnahme eines Schauspielers wegen Drogenkonsums und dessen früherer Verurteilung wegen Drogenbesitzes berichteten durfte, Ausführungen zur Rechtslage nach österreichischen Zivilrecht gemacht.
- OLG Hamburg, 29.07.2008 - 7 U 22/08 Auch aus § 3 Abs. 2 TMG folgt zunächst nichts anderes, da diese Norm so zu verstehen ist, dass auch danach prinzipiell das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Internetauftritt abgerufen wird, und der Betreiber des Internetauftritts dadurch geschützt wird, dass er nicht haftet, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er ansässig ist, von der Verantwortung frei ist (so der Senat in seinem Urt. v. 24.7. 2007, 7 U 98/06).
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