Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Telemedicus
Alphaload
- Justiz Hamburg
§ 19a UrhG, § 7 Abs 2 S 2 TMG, § 8 TMG, § 9 TMG, § 10 TMG, § 823 BGB, § 1004 BGB, Art 12 EGRL 31/2000, Art 13 EGRL 31/2000, Art 14 EGRL 31/2000
Urheberrechtsverletzung: Störerhaftung des Zugangsvermittlers zum Usenet
- it-recht-kanzlei
- kanzlei.biz
Rund 700.000 Euro für 139 Musikstücke sind angemessen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Alphaload (Usenet II)"; Störerhaftung und Prüfungs- und Sicherungspflichten des Zugangsvermittlers zum Usenet
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (6)
- webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)
Betreiberhaftung - Foren - Portale - Urheberrechtsschutz - Usenet - Wettbewerbsverstöße
- wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)
Bei Urheberrechtsverletzung durch Usenet-Anbieter ist ein Streitwert von 695.000 € angemessen [Streitwert, Urheberrechtsverletzung]
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Usenet-Dienst Alphaload haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen
- heise.de (Pressebericht, 06.03.2009)
GEMA geht erfolgreich gegen Alphaload vor
- wbs-law.de (Kurzinformation)
Bei Urheberrechtsverletzung durch Usenet-Anbieter ist ein Streitwert von 695.000 angemessen
- lto.de (Kurzinformation)
Störerhaftung des Usenet-Anbieters, wenn dieser seinen Dienst mit Möglichkeit von Rechtsverletzungen bewirbt
Besprechungen u.ä.
- luther-lawfirm.com
, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)
Haftung des Access-Providers - Werbung für rechtsmissbräuchliche Nutzung eines Internetzugangs
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 26.10.2007 - 308 O 382/07
- OLG Hamburg, 28.01.2009 - 5 U 255/07
Zeitschriftenfundstellen
- MMR 2009, 405
Wird zitiert von ... (3)
- LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09
Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen
Unabhängig davon hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 3 (vgl. zur Verschiebung der Darlegungslast auf den Störer OLG Hamburg, NJOZ 2009, 1595, 1617 = MMR 2009, 405 - alphaload ) schon nicht erheblich vorgetragen, dass ihr eine Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen weder möglich noch zumutbar wäre. - LG Hamburg, 06.05.2010 - 310 O 154/10
Pirate Bay-Sperrung
Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Antragsgegner nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet (BGH GRUR 2004, 860 ff.; BGH GRUR 2007, 724 ff.; OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 385f.; OLG Hamburg MMR 2009, 405ff.). - LG Berlin, 09.03.2010 - 16 S 28/08 So hängt beispielsweise die Störerhaftung für Produkte, die - wie eine Software zum rechtswidrigen Empfang von Pay-TV-Programmen - nicht nur rechtmäßig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden können, auch davon ab, "ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbständig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann" (BGH, Urteil vom 15.1.2009, Az. I ZR 57/07 - Cybersky; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 28.1.2009, Az. 5 U 255/07 - Alphaload (Usenet II) zur Frage der Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden können).
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