Rechtsprechung
| OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06 |
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MRK Art. 5
Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz; Verhinderung des Verteidigers - openjur.de
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MRK Art. 5
Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz; Verhinderung des Verteidigers - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz; Verhinderung des Verteidigers
Verfahrensgang
- AG Hagen, 23.09.2005 - 71 Ls 200 Js 1891/05
- OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06
Zeitschriftenfundstellen
- StV 2006, 481
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06
Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen …
Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminsschwierigkeiten der Verteidiger ist infolgedessen kein verfahrensimmanenter Umstand, der eine Verzögerung von mehreren Monaten rechtfertigen könnte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 ).Vielmehr hat auf Grund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) im Zweifel das Recht des Angeklagten auf Aburteilung binnen angemessener Frist Vorrang (so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 ;… Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 ;… ähnlich Hilger, StV 2006, S. 451 ).
- OLG Hamm, 30.03.2006 - 2 Ws 71/06
Strafsenat entlässt Angeklagten aus Untersuchungshaft
Dem hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Januar 2006 und in einer weiteren vom 28. Februar 2006 in 2 Ws 56/06 angeschlossen.Das ist, da insoweit starre Grenze - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht bestehen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu aber auch die Entscheidung des Senats in 2 Ws 56/06).
- OLG Hamm, 04.05.2006 - 2 Ws 111/06
Haftprüfung; U-Haft, Terminierung; Verhinderung des Verteidigers; …
Das ist, da insoweit starre Grenzen - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nicht bestehen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch die Entscheidung des Senats vom 2. März 2006 in 2 Ws 56/06).
- OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11
Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von …
Dabei kann selbst bei schwersten Tatvorwürfen die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes die Aufhebung des Haftbefehls erfordern (BVerfG, StV 2006, 73; StV 2007, 644) Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481). - OLG Celle, 20.05.2008 - 2 Ws 175/08
Auswahl des Pflichtverteidigers und/oder Entscheidung über einen …
Das Recht der Angeklagten auf Aburteilung in angemessener Frist hat wegen der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts in einer solchen Situation den Vorrang vor dem Recht eines einzelnen Angeklagten auf Verteidigung durch seinen Vertrauensanwalt, so dass ihm nötigenfalls auch durch die Entpflichtung des Vertrauensanwalts Geltung zu verschaffen ist (OLG Hamm StV 2006, 481, 482). - VerfGH Sachsen, 14.05.2012 - 38-IV-12 Sind alle Spielräume mit den vorhandenen Verteidigern ausgeschöpft, ist schließlich die rechtzeitige Bestellung eines neuen (Pflicht-) Verteidigers zu erwägen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23. Januar 2008 2 BvR 2652/07 juris Rn. 55; z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 2 Ws 56/06; siehe auch BVerfG…, Beschluss vom 15. Februar 2007 2 BvR 2563/06 juris Rn. 38).
- OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12
Beschleunigungsgrundsatz, Ermittlungsverfahrenb
Diese Grundsätze bedingen eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs, wobei Untersuchungshaftverfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung durchzuführen sind und grundsätzlich Vorrang vor der Erledigung anderer Strafverfahren haben (BVerfG, StV 2006, 73; OLG Hamm, StraFo 2001, 32 = wistra 2001, 35; StV 2006, 481). - OLG Stuttgart, 17.05.2011 - 2 Ws 97/11
Pflichtverteidigung: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung wegen nicht …
Gleichwohl ist aber ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers in aller Regel darin zu sehen, dass der Verteidiger nicht zuzusichern vermag, an der ganz überwiegenden Mehrzahl der vorgesehenen Hauptverhandlungstermine teilzunehmen (BVerfG NStZ 2006, 460 f.; OLG Celle NStZ 2008, 583; OLG Hamm StV 2006, 481f.). - OLG Braunschweig, 05.07.2012 - Ws 176/12 Für die Fälle einer Haftentscheidung gem. §§ 121, 122 StPO (besondere Haftprüfung) ist hierzu anerkannt, dass der Anspruch eines Betroffenen auf Beistand seines von ihm gewählten Verteidigers zwar nicht geeignet ist, Untersuchungshaft unbegrenzt über sechs Monate hinaus zu rechtfertigen (vgl. bspw.: OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2001, 2 BL 221/01; juris; Beschluss vom 02.03.2006, 2 Ws 56/06; juris), jedoch dies grundsätzlich ein "anderer wichtiger Grund" i.S.v. § 121 StPO sein kann.
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