Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.06.2008 - I-4 U 59/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige Vortäuschung einer Facharztqualifikation durch Telefonbucheintrag in falscher Rubrik

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit eines ohne nähere Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes aufgenommenen Eintrags eines Arztes in die Rubrik "Plastische und Ästhetische Chirurgie" der Gelben Seiten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Judicialis

Besprechungen u.ä.

  • psb-taxlaw.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ärztliche und zahnärztliche Werbung mit Gebiets- oder Zusatzbezeichnungen (RA Virgilia Rumetsch; WRP 2010, 691)

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 20/08  
    a) Vorschriften über die erlaubte Information und berufswidrige Werbung der Ärzte wie in § 27 NR-BOÄ, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Senat, GRUR 2006, 600 [601] - Hörgeräte-Aktien; OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2008 - I-4 U 59/08 - [Bl. 186 ff. d.A.] sub B III; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.74 m.w.N.), sind verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, soweit damit nicht jede Werbung verboten wird, sondern im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum für interessengerechte und sachangemessene Informationen bleibt.

    Der abweichenden Würdigung des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Urteil vom 3.6.2008 - I-4 U 59/08 - (Umdruck S. 5, Bl. 190 d.A.) lag ein in mehrfacher Hinsicht anders gelagerter Fall zu Grunde, in dem sich keiner der (wenigen) unter der Rubrik "Plastische und Ästhetische Chirurgie" verzeichneten Ärzte als Facharzt bezeichnet hatte (so dass die Erwartung eher in Betracht gekommen sein mag, es handele sich durchweg um Fachärzte) und in dem das Tätigkeitsspektrum des in Anspruch genommenen Arztes gerade nicht das ganze Gebiet der plastischen und ästhetischen Chirurgie umfasste.

    Die Entscheidung beruht auf tatrichterlicher Gesetzesanwendung im Einzelfall und weicht (wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt) nicht grundsätzlich von dem eine andere Fallgestaltung betreffenden Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.06.2008 - I-4 U 59/08 - ab.

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