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   OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07   

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https://dejure.org/2007,10793
OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07 (https://dejure.org/2007,10793)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.2007 - 9 UF 36/07 (https://dejure.org/2007,10793)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. November 2007 - 9 UF 36/07 (https://dejure.org/2007,10793)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer formellen Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels im Kindschaftsprozess; Stillschweigende Entziehung des Sorgerechts bezüglich der Entscheidung über das "ob" der Anfechtung durch Bestellung eines Pflegers für die Vertretung in ...

  • Judicialis

    BGB § ... 1600a Abs. 4; ; BGB § 1600b Abs. 1; ; BGB § 1628; ; BGB § 1666; ; ZPO § 89; ; ZPO § 91; ; ZPO § 516 Abs. 3 Satz 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt.; ; ZPO § 640d; ; ZPO § 640e; ; ZPO § 640h Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 641i; ; ZPO § 641i Abs. 2; ; RPflG § 3 Nr. 2 a; ; RPflG § 14 Nr. 8

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formelle Beschwer keine Zulässigkeitsvoraussetzung beim Rechtsmittel im Kindschaftsprozess - Zu den materiellen Voraussetzungen der Vaterschaftsanfechtung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.11.1983 - IX ZR 93/82

    Notwendige Beiladung des in einer Kindschaftssache nicht als Partei beteiligten

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
    Die Kindesmutter ist dem Rechtsstreit beigetreten und damit streitgenössische Nebenintervenientin geworden (vgl. BGHZ 89, 121 = FamRZ 1984, 164).

    § 640e ZPO soll verhindern, dass die Wirkung des Statusurteils einen Mitbetroffenen präjudiziert, ohne dass er sich am Verfahren beteiligen kann (BGH FamRZ 1984, 164; Zöller/Philippi, a.a.O., § 640e, Rn. 1).

  • BGH, 27.11.1974 - IV ZB 42/73

    Voraussetzungen einer Entziehung des Vertretungsrechts des Vaters in Bezug auf

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
    Bei der Vaterschaftsanfechtung ist zu unterscheiden zwischen dem materiellen Gestaltungsrecht auf Anfechtung und der prozessualen Verfahrenshandlung (MüKo/Wellenhofer-Klein, BGB, 4. Aufl., § 1600a, Rn. 8 ff) Erhebung der Anfechtungsklage, zwischen der Entscheidung, ob das Kind die Vaterschaft anficht, entsprechend von der Vertretung im Prozess (BGH NJW 1975, 345 [346]; BayObLG FamRZ 1994, 1196; MüKo/Huber, BGB, 4. Aufl., § 1629 Rn. 66).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 207/92

    Beschwer des Klägers bei Obsiegen aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
    Der Senat schließt sich der verneinenden Auffassung (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 641i Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 65. Aufl., § 641i Rn. 1; KG DAVorm 1985, 412; a.A. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 641i Rn. 12; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., vor § 511 Rn. 25; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 641i Rn. 6; offen gelassen von BGH FamRZ 1994, 694) an, nach der sich dies aus einem "erst recht" Schluss aus § 641i Abs. 2 ZPO ergibt: wenn ein Wiederaufnahmeverfahren im Kindschaftsprozess auch von der Partei erhoben werden kann, die in dem früheren Verfahren obsiegt hat, muss erst recht die Einlegung eines Rechtsmittels in einem solchen Verfahren zulässig sein, obwohl in erster Instanz gesiegt wurde.
  • BayObLG, 22.10.1993 - 1Z BR 75/93
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
    Bei der Vaterschaftsanfechtung ist zu unterscheiden zwischen dem materiellen Gestaltungsrecht auf Anfechtung und der prozessualen Verfahrenshandlung (MüKo/Wellenhofer-Klein, BGB, 4. Aufl., § 1600a, Rn. 8 ff) Erhebung der Anfechtungsklage, zwischen der Entscheidung, ob das Kind die Vaterschaft anficht, entsprechend von der Vertretung im Prozess (BGH NJW 1975, 345 [346]; BayObLG FamRZ 1994, 1196; MüKo/Huber, BGB, 4. Aufl., § 1629 Rn. 66).
  • OLG München, 24.09.1986 - 20 U 3714/86
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
    Dies gilt insbesondere in einem Verfahren wie hier, bei dem beide Parteien ein gemeinsames Ziel - hier die Beseitigung der Zuordnung des Beklagten als Vater - verfolgen (MüKo/Coester-Waltjen, ZPO, 3. Aufl., § 640e Rn. 13; a.A. Zöller/Philippi § 641i Rn. 12; OLG München FamRZ 1987, 171; OLG Bamberg NJW-RR 1994, 459), und zudem das erstinstanzliche Gericht keinen rechtlichen Hinweis darauf erteilt hat, dass Bedenken gegen eine Vereinbarkeit von Beitritt auf Klägerseite und Antrag auf Klageabweisung bestehen.
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
    Dafür spricht auch die Parallele zum Scheidungsurteil, wo das gleiche gilt, wenn das Rechtsmittel zur Aufrechterhaltung der Ehe eingelegt wird (BGH NJW 1984, 1302 m.w.N.; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., vor § 511 Rn. 25; Schwab/Mauer/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Kap I Rn. 792 m.w.N. in Fn. 2).
  • OLG Bamberg, 24.11.1993 - 2 U 5/93
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
    Dies gilt insbesondere in einem Verfahren wie hier, bei dem beide Parteien ein gemeinsames Ziel - hier die Beseitigung der Zuordnung des Beklagten als Vater - verfolgen (MüKo/Coester-Waltjen, ZPO, 3. Aufl., § 640e Rn. 13; a.A. Zöller/Philippi § 641i Rn. 12; OLG München FamRZ 1987, 171; OLG Bamberg NJW-RR 1994, 459), und zudem das erstinstanzliche Gericht keinen rechtlichen Hinweis darauf erteilt hat, dass Bedenken gegen eine Vereinbarkeit von Beitritt auf Klägerseite und Antrag auf Klageabweisung bestehen.
  • KG, 25.01.1985 - 3 U 4429/84
    Auszug aus OLG Hamm, 03.11.2007 - 9 UF 36/07
    Der Senat schließt sich der verneinenden Auffassung (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 641i Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 65. Aufl., § 641i Rn. 1; KG DAVorm 1985, 412; a.A. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 641i Rn. 12; Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., vor § 511 Rn. 25; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 641i Rn. 6; offen gelassen von BGH FamRZ 1994, 694) an, nach der sich dies aus einem "erst recht" Schluss aus § 641i Abs. 2 ZPO ergibt: wenn ein Wiederaufnahmeverfahren im Kindschaftsprozess auch von der Partei erhoben werden kann, die in dem früheren Verfahren obsiegt hat, muss erst recht die Einlegung eines Rechtsmittels in einem solchen Verfahren zulässig sein, obwohl in erster Instanz gesiegt wurde.
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