Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.12.2003 - 20 U 147/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • LG Münster, 05.06.2003 - 15 O 602/02
  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 20 U 147/03

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 2004, 362



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)  

  • KG, 15.01.2010 - 6 U 76/09  

    Einhaltung der Klagefrist bei Überweisung der Gerichtskosten erst drei Wochen

    Der Partei ist über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus, innerhalb derer ihr nachlässiges Verhalten noch nicht schadet, nicht noch eine weitere Woche für die Überweisung der Gerichtskosten zuzubilligen; nach Eingang der Kostenanforderung darf eine Anweisung am übernächsten Werktag erwartet werden (in Abgrenzung zu OLG Köln VersR 2000, 1485: mindestens eine Woche; OLG Hamm VersR 2004, 362: vier Werktage).

    Gemeint ist eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen, selbst längeren Frist, sofern nur die Partei, die die Frist zu wahren hat, alles ihr Zumutbare für eine unverzügliche Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite nicht entgegen stehen (BGH NJW 1999, 3125; NJW-RR 1995, 254; OLG Hamm VersR 2004, 362, 363).

    Dafür haben verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 - 2234) oder binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 - 364; offengelassen von OLG Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen.

    Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146; OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH NJW 2009, 999).

  • LG Dortmund, 28.05.2009 - 2 O 353/08  
    Denn jedenfalls dann, wenn nach Zugang der Kostenanforderung eine "Mindest-Bearbeitungsfrist" von 4 vollen Werktagen, an denen auch Banken geöffnet haben, und weitere 2 Wochen verstrichen sind, ohne dass der Vorschuss eingezahlt wurde, kann eine Zustellung "demnächst" nicht mehr bejaht werden (OLG Hamm, r+s 2004, 136 m.w.N. auch zu der strengeren Auffassung).

    Denn die Anforderungen an den Kläger hängen nicht davon ab, ob dieser einen Rechtsschutzversicherer einschaltet oder nicht (zuletzt OLG Karlsruhe, VersR 2008, 1250; OLG Hamm, r+s 2004, 136 (138).

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2006 - 4 U 225/05  

    Keine Zustellung "demnächst" nach § 167 ZPO bei bereits geringfügiger

    Darüber hinaus ist ihr eine Erledigungsfrist zuzubilligen, binnen der sie die Einzahlung bewirken kann (OLG Hamm r+s 2004, 136, 137; OLG Köln VersR 2000, 1485; ebenso BGH NJW 1994, 1073, 1074 für die Beantwortung einer Anfrage zum Streitwert; zweifelnd Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 Rn. 60).

    Hier hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass der Partei diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH FamRZ 2004, 21, zitiert nach Juris Nr.: KORE 531752004; BGH GuT 2005, 180 = Grundeigentum 2005, 1420, zitiert nach Juris Nr.: KORE 515992005; OLG Hamm r+s 2004, 136; KG r+s 2004, 446; OLG Karlsruhe MDR 2004, 581; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO, 65. Aufl., § 167 Rn. 24; Prölss/Martin, a.a.O., § 12 Rn. 60; Römer/ Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 61; Musielak/Wolst ZPO, 4. Aufl. 2005, § 167 Rn. 10; a.A. OLGR München 2006, 207; Zöller/Greger ZPO, 25. Aufl., § 167 Rn. 11).

mehr
  • OLG Frankfurt, 11.09.2006 - 20 W 209/06  

    Wohnungseigentum - Verjährungsunterbrechung durch Zustellung "demnächst"

    Nur solche Verzögerungen, die, wie ausgeführt, außerhalb ihres Machtbereichs liegen, können ihr dabei nicht zur Last gelegt werden (vgl. etwa Kammergericht KGRep 2000, 233; KGRep 2001, 67; KGRep 2003, 311; OLG Hamm VersR 2004, 362; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 167 Rz. 24; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 167 Rz. 15; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 167 Rz. 10; Münchener Kommentar/Wenzel, ZP0, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 167 Rz. 9, jeweils m. w. N.).

    Wann der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde, liegt allein in der Verantwortung der Antragstellerin (so im Ergebnis auch OLG Hamm VersR 2004, 362).

  • LG Dortmund, 09.03.2006 - 2 O 138/05  
    Die Vorschrift des § 691 Abs. 11 ZPO, nach der Verzögerungen von bis zu 1 Monat im Mahnverfahren unschädlich sind, ist auf § 167 ZPO nicht anwendbar (BGH FamRZ 2004, 21; OLG Hamm OLGR 2004, 186).

    Selbst wenn man dem Kläger vorliegend mit der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm, OLGR 2004, 186, noch eine Bearbeitungszeit von 1 Woche zubilligt, hat der Kläger die Einzahlung des Vorschusses im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung verzögert.

  • OLG Hamm, 24.11.2004 - 20 U 115/04  
    Etwaige Differenzen mit dem Rechtsschutzversicherer des Klägers gehen zu dessen Lasten (vgl. Senat, Urt. v. 03.12.2003 - 20 U 147/03, VersR 2004, 362; Römer, a.a.O., § 12 Rn. 60).
  • LG Hamburg, 07.01.2009 - 318 S 78/08  

    Wohnungseigentum - Schutzwürdige Belange bei Rückwirkung der Zustellung

    Soweit die Kläger geltend machen, dass ihnen nach Eingang der gerichtlichen Vorschussanforderung eine Bearbeitungs- bzw. Reaktionsfrist von bis zu einer Woche eingeräumt werden müsse, bevor ein zögerliches bzw. nachlässiges Verhalten vorliege und die 2-Wochen-Frist zu laufen beginne (vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 362; OLG Köln, VersR 2000, 1485), überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht.
  • LG Hamburg, 11.05.2011 - 318 S 168/10  

    Wohnungseigentum - Wann ist eine Verzögerung der Vorschusszahlung geringfügig?

    Soweit die Kläger geltend machen, dass ihnen nach Eingang der gerichtlichen Vorschussanforderung eine Bearbeitungs- bzw. Reaktionsfrist von bis zu einer Woche eingeräumt werden müsse, bevor ein zögerliches bzw. nachlässiges Verhalten vorliege und die 2-Wochen-Frist zu laufen beginne (vgl. OLG Hamm, VersR 2004, 362; OLG Köln, VersR 2000, 1485), überzeugt dies die Kammer ebenfalls nicht.
  • LG Dortmund, 14.01.2009 - 22 O 159/07  
    Außer Betracht zu bleiben hat ferner der Zeitraum zwischen der Zahlung des Vorschusses und der Klagezustellung (OLG Hamm NJOZ 2004, 333 = RuS 2004, 136).
  • LG Dortmund, 09.06.2010 - 2 O 471/08  
    Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (r+s 2004, 136 m.w.N.) der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, kann eine Zustellung "demnächst" nicht mehr bejaht werden, wenn nach Zugang der Kostenanforderung eine "Mindestbearbeitungsfrist" von 4 vollen Werktagen, an den auch Banken geöffnet haben und weitere 2 Wochen verstrichen sind, ohne dass der Vorschuss eingezahlt wurde.
  • LG Dortmund, 23.06.2010 - 2 O 512/07  

    Unfallversicherung, Verjährung, Zustellung, "demnächst", Prozeßkostenhilfe,

  • LG Dortmund, 23.08.2006 - 22 O 125/06  
  • KG, 21.06.2012 - 8 U 183/11  

    § 167 ZPO

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht