Rechtsprechung
OLG Hamm, 05.11.2004 - 11 UF 53/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine Trennung der Kinder von der elterlichen Familie ; Folgen einer Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes ...
- Judicialis
BGB § 1666 Abs. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1666 Abs. 1
Trennung der Kinder von der elterlichen Familie wegen Gefährdung des Kindeswohls? - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamm, 09.02.2004 - 30 F 242/03
- OLG Hamm, 05.11.2004 - 11 UF 53/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2005, 1274 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Hamm, 10.09.2003 - 8 UF 32/03
Berücksichtigung des grundsätzlichen Vorrangs des elterlichen Erziehungsrechts …
Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2004 - 11 UF 53/04
Das Kindeswohl im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB ist gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, daß sich eine erhebliche Schädigung seines - körperlichen, geistigen oder seelischen - Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (BayObLG FamRZ 1996, 1031, 1032; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664).Keinesfalls kann es für eine Trennung des Kindes von den Eltern oder einem Elternteil ausreichen, daß es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung eventuell besser geeignet wären (OLG Hamm FamRZ 2004, 1664, 1665).
- BayObLG, 04.03.1996 - 1Z BR 11/96
Gefährdung des Kindeswohls
Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2004 - 11 UF 53/04
Das Kindeswohl im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB ist gefährdet, wenn eine gegenwärtige oder zumindest nahe bevorstehende Gefahr für seine Entwicklung vorliegt, die so ernst zu nehmen ist, daß sich eine erhebliche Schädigung seines - körperlichen, geistigen oder seelischen - Wohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt, wenngleich die zu erwartenden schädigenden Folgen nicht unmittelbar bevorstehen müssen (BayObLG FamRZ 1996, 1031, 1032; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664). - BVerfG, 21.06.2002 - 1 BvR 605/02
Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren zum Entzug der elterlichen Sorge
Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2004 - 11 UF 53/04
Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Beurteilung der Erziehungsunfähigkeit der Eltern ihr Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 1021 ff.). - EuGH, 19.03.2002 - C-476/99
Lommers
Auszug aus OLG Hamm, 05.11.2004 - 11 UF 53/04
Dieses Gebot einer Achtung des Familienlebens führt dazu, daß der Staat bei der Vornahme von Eingriffen grundsätzlich so handeln muß, daß eine Fortentwicklung der familiären Erziehung erfolgen kann; er hat geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den betreffenden Elternteil und das Kind wieder zusammen zu führen (vgl. EuGHMR, FamRZ 2002, 1393).