Rechtsprechung
| OLG Hamm, 07.02.2003 - 35 W 11/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 10.10.2001 - 6 O 247/01
- LG Bochum, 16.05.2002 - 1 O 481/01
- OLG Hamm, 03.07.2002 - 25 W 11/02
- OLG Hamm, 07.02.2003 - 35 W 11/02
- OLG Hamm, 07.08.2003 - 25 W 11/02
Zeitschriftenfundstellen
- VersR 2004, 1133
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 25.03.2008 - 18 W 31/06
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche selbständiger …
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Vertragspartner als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden ist oder nicht, kommt es grundsätzlich nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern vor allem auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und die tatsächliche Handhabung an (OLG Hamm, VersR 2004, 1133). - OLG Köln, 15.09.2008 - 19 W 18/08
Berücksichtigung von Provisionsvorschüssen bei der Bestimmung der …
Der Wortlaut des Vertrages allein ist zwar nicht entscheidend für die Frage, ob ein Vertragspartner als selbstständiger Handelsvertreter tätig geworden ist oder nicht, denn es kommt grundsätzlich nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern vor allem auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und die tatsächliche Handhabung an (OLG Hamm VersR 04, 1133). - OLG Hamm, 27.03.2008 - 18 W 23/06
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche selbständiger …
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Vertragspartner als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden ist oder nicht, kommt es grundsätzlich nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern vor allem auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und die tatsächliche Handhabung an (OLG Hamm, VersR 2004, 1133). - OLG Schleswig, 28.05.2009 - 16 W 60/09
Rechtswegabgrenzung zwischen Arbeits- und Zivilgerichtsbarkeit: …
Für die Entscheidung der Frage, ob ein Vertragspartner als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden ist oder nicht, kommt es grundsätzlich nicht so sehr auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern vor allem auf das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und die tatsächliche Handhabung an (OLG Hamm, VersR 2004, 1133).
