Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.03.2006 - 4 Ss 28/06   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    StPO § 59, StPO § 244 Abs. 2, StPO § 219, StPO § 274, StGB § 44
    Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge, Absehen von der Vereidigung, keine Protokollierungspflicht, Protokollierungspflicht nur nach Antrag eines Verfahrensbeteiligten, Ablehnung der Beiziehung von Akten, kein Beweisantrag in der Hauptverhandlung, Aufklärungsrüge, lange zurückliegende Tat, mehr als zwei Jahre, Beweismittel nicht ausgeschöpft, weitere Befragung unterlassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge, Absehen von der Vereidigung, keine Protokollierungspflicht, Protokollierungspflicht nur nach Antrag eines Verfahrensbeteiligten, Ablehnung der Beiziehung von Akten, kein Beweisantrag in der Hauptverhandlung, Aufklärungsrüge, lange zurückliegende Tat, mehr als zwei Jahre, Beweismittel nicht ausgeschöpft, weitere Befragung unterlassen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Nötigung im Straßenverkehr, Fahrverbot, Aufhebung des Fahrverbotes, Zeuge, Absehen von der Vereidigung, keine Protokollierungspflicht, Protokollierungspflicht nur nach Antrag eines Verfahrensbeteiligten, Ablehnung der Beiziehung von Akten, kein Beweisantrag in der Hauptverhandlung, Aufklärungsrüge, lange zurückliegende Tat, mehr als zwei Jahre, Beweismittel nicht ausgeschöpft, weitere Befragung unterlassen




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Wird zitiert von ...  

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 2 Ss 224/07  

    Fahrverbot - Langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil

    Daher kommt eine Verhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, für lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht (vgl. Senat, a.a.O.; Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005, 4 Ss 54/05, vom 11. Oktober 2005, 4 Ss 361/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06; Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 44 Rn. 2, m.w.N.).

    Trotz der grundsätzlich bestehenden Wechselwirkung zwischen Haupt- und Nebenstrafe konnte der Senat vorliegend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Beschlüsse des hiesigen 4. Strafsenats vom 15. März 2005 in 4 Ss 54/05 und vom 7. März 2006 in 4 Ss 28/06; OLG Köln, DAR 2005, 697).

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