Rechtsprechung
| OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufklärungspflichten des finanzierenden Kreditinstituts bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Schadensersatzanspruch eines Immobilienkäufers bei dauerhaftem Unterschreiten des im Finanzierungsgespräch angegebenen Mietpoolerlöses
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 17.10.2006 - 3 O 88/05
- OLG Hamm, 07.10.2008 - 34 U 89/07
- BGH, 26.01.2010 - XI ZR 325/08
- OLG Hamm - 31 U 405/06 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- WM 2008, 2363
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs
Die schon bei Betrachtung der absoluten Zahl geringe Menge an Finanzierungen stellt jedenfalls auch im Verhältnis zum Gesamtvolumen der von der V vermittelten Wohnungen einen zu vernachlässigenden Anteil dar, der nicht mit dem Umfang an Finanzierungen zu vergleichen ist, der die Rechtsprechung zur Annahme eines institutionalisierten Zusammenwirkens geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Tz. 54, 59: Finanzierung des Kaufpreises in 90 % von ca. 4.000 Eigentumswohnungen; BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05, Tz. 42: Finanzierung des Fondsbeitritts der ganz überwiegenden Mehrzahl der über 600 Gesellschafter eines Immobilienfonds; OLG Hamm, Urteil vom 08.10.2008 - 34 U 89/07, Tz. 61: bundesweit Finanzierung von 5.000 Eigentumswohnungen im Zeitraum 1988 bis 2001; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.12.2007 - 3 U 50/06, Tz. 40: Finanzierung des Erwerbs von 2.945 qm Wohnfläche in einer Straße, Hausnummer 1 bis 29 mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von fast 9 Millionen DM). - BGH, 26.01.2010 - XI ZR 325/08
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels …
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2008 (WM 2008, 2363 ff.) wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
